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9Ob85/02v; 9Ob27/05v; 8Ob118/06w; 9Ob16/06b; 9Ob142/06g; 7Ob260/06w; 7Ob205/07h; 8Ob140/07g; 6Ob224/08x; 8Ob67/09z; 8Ob5/11k; 6Ob249/10a; 1Ob29/15v; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116829 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl9Ob85/02v; 9Ob27/05v; 8Ob118/06w; 9Ob16/06b; 9Ob142/06g; 7Ob260/06w; 7Ob205/07h; 8Ob140/07g; 6Ob224/08x; 8Ob67/09z; 8Ob5/11k; 6Ob249/10a; 1Ob29/15v; 4Ob254/14b; 6Ob40/16z; 7Ob176/16g; 1Ob40/17i; 2Ob161/17s; 4Ob164/18y; 9Ob37/24t NormKSchG §25c KSchG §25d RechtssatzEine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht.Eine analoge Anwendung der Paragraphen 25 c und 25 d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2002-06-05 9 Ob 85/02v Veröff: SZ 2002/80 TE OGH 2005-05-11 9 Ob 27/05v Auch TE OGH 2006-12-18 8 Ob 118/06w Auch TE OGH 2007-02-01 9 Ob 16/06b Beisatz: Angesichts der Ausführungen in den Materialien ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz des unterschiedlichen Inhalts und der unterschiedlichen Intention der beiden Bestimmungen grundsätzlich die Inhaltskontrolle von Haftungsverträgen auf die schon vorher in der Rechtsprechung erfassten Fälle beschränken wollte. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber seit dem Bekanntwerden der Leitentscheidung 9 Ob 85/02v - selbst wenn man von der nur kurz danach beschlossenen Novelle BGBl I Nr. 111/2002 absieht - das KSchG bereits viermal novelliert hat und dabei - obwohl ihm die wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wohl nicht entgangen sein kann - keinen Anlass zu einer entsprechenden Korrektur der Rechtsprechung gefunden hat. Die ohne Zweifel gewichtigen Überlegungen P. Bydlinskis ändern daher nichts an der bereits in der Leitentscheidung vertretenen Auffassung des erkennenden Senats, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes fehlen und daher eine analoge Anwendung des § 25c KSchG auf die Pfandbestellung nicht möglich ist. (T1)Beisatz: Angesichts der Ausführungen in den Materialien ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz des unterschiedlichen Inhalts und der unterschiedlichen Intention der beiden Bestimmungen grundsätzlich die Inhaltskontrolle von Haftungsverträgen auf die schon vorher in der Rechtsprechung erfassten Fälle beschränken wollte. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber seit dem Bekanntwerden der Leitentscheidung 9 Ob 85/02v - selbst wenn man von der nur kurz danach beschlossenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, absieht - das KSchG bereits viermal novelliert hat und dabei - obwohl ihm die wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wohl nicht entgangen sein kann - keinen Anlass zu einer entsprechenden Korrektur der Rechtsprechung gefunden hat. Die ohne Zweifel gewichtigen Überlegungen P. Bydlinskis ändern daher nichts an der bereits in der Leitentscheidung vertretenen Auffassung des erkennenden Senats, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes fehlen und daher eine analoge Anwendung des Paragraph 25 c, KSchG auf die Pfandbestellung nicht möglich ist. (T1) TE OGH 2007-03-28 9 Ob 142/06g Beis wie T1 TE OGH 2007-03-28 7 Ob 260/06w TE OGH 2007-09-26 7 Ob 205/07h TE OGH 2008-02-28 8 Ob 140/07g TE OGH 2008-11-06 6 Ob 224/08x TE OGH 2009-12-21 8 Ob 67/09z Auch TE OGH 2011-02-22 8 Ob 5/11k Auch TE OGH 2011-01-28 6 Ob 249/10a TE OGH 2015-04-23 1 Ob 29/15v Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist in diesem Sinn jedenfalls auch auf bloß Verbotsberechtigte zu übertragen. (T2) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 254/14b TE OGH 2016-05-30 6 Ob 40/16z Auch TE OGH 2016-10-13 7 Ob 176/16g TE OGH 2017-04-26 1 Ob 40/17i Veröff: SZ 2017/49 TE OGH 2017-10-24 2 Ob 161/17s TE OGH 2019-01-29 4 Ob 164/18y TE OGH 2024-06-26 9 Ob 37/24t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116829

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.