Abs4;
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Der Vermieter kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 4
die Erhöhung der Hauptmietzinse unmittelbar bei Gericht - ohne vorherige Einschaltung der im Gerichtssprengel vorhandenen Schlichtungsstelle - beantragen. Diese prozessuale Möglichkeit einer unmittelbaren Antragstellung bei Gericht besteht jedoch nur dann, wenn die Erhöhung der Hauptmietzinse im Sinn des § 6 Abs 4
"erforderlich ist", um die Kosten der vom Mieter bereits verlangten (nicht vorweg aufzutragenden) Erhaltungsarbeit und der vom Vermieter darüber hinaus noch beabsichtigten unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe des § 3 Abs 3 Z 1
zu decken. Dies ist vom Vermieter darzutun. Legt er dem Gericht die Erschöpfung des Deckungsfonds und die Notwendigkeit einer Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der bereits verfahrensgegenständlichen und der von ihm beabsichtigten anderen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht ausreichend dar, dann fehlt es an einem Abweisungsgrund für das ursprüngliche Begehren des Mieters.Der Vermieter kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 4,
die Erhöhung der Hauptmietzinse unmittelbar bei Gericht - ohne vorherige Einschaltung der im Gerichtssprengel vorhandenen Schlichtungsstelle - beantragen. Diese prozessuale Möglichkeit einer unmittelbaren Antragstellung bei Gericht besteht jedoch nur dann, wenn die Erhöhung der Hauptmietzinse im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4,
"erforderlich ist", um die Kosten der vom Mieter bereits verlangten (nicht vorweg aufzutragenden) Erhaltungsarbeit und der vom Vermieter darüber hinaus noch beabsichtigten unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,
zu decken. Dies ist vom Vermieter darzutun. Legt er dem Gericht die Erschöpfung des Deckungsfonds und die Notwendigkeit einer Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der bereits verfahrensgegenständlichen und der von ihm beabsichtigten anderen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht ausreichend dar, dann fehlt es an einem Abweisungsgrund für das ursprüngliche Begehren des Mieters. EntscheidungstexteTE OGH 2002/06/11 5 Ob 105/02f TE OGH 2003/01/21 5 Ob 260/02z Auch; nur: Der Vermieter kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 4
die Erhöhung der Hauptmietzinse unmittelbar bei Gericht - ohne vorherige Einschaltung der im Gerichtssprengel vorhandenen Schlichtungsstelle - beantragen. Diese prozessuale Möglichkeit einer unmittelbaren Antragstellung bei Gericht besteht jedoch nur dann, wenn die Erhöhung der Hauptmietzinse im Sinn des § 6 Abs 4
"erforderlich ist", um die Kosten der vom Mieter bereits verlangten (nicht vorweg aufzutragenden) Erhaltungsarbeit und der vom Vermieter darüber hinaus noch beabsichtigten unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe des § 3 Abs 3 Z 1
zu decken. (T1) Auch; nur: Der Vermieter kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 4,
die Erhöhung der Hauptmietzinse unmittelbar bei Gericht - ohne vorherige Einschaltung der im Gerichtssprengel vorhandenen Schlichtungsstelle - beantragen. Diese prozessuale Möglichkeit einer unmittelbaren Antragstellung bei Gericht besteht jedoch nur dann, wenn die Erhöhung der Hauptmietzinse im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4,
"erforderlich ist", um die Kosten der vom Mieter bereits verlangten (nicht vorweg aufzutragenden) Erhaltungsarbeit und der vom Vermieter darüber hinaus noch beabsichtigten unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,
zu decken. (T1) TE OGH 2008/11/04 5 Ob 208/08m Beisatz: Von der Regel des § 39 Abs 1
abweichend räumt § 6 Abs 4
dem Vermieter die prozessuale Möglichkeit einer unmittelbaren Antragstellung nach § 18
bei Gericht - ohne vorherige Einschaltung einer Schlichtungsstelle - ein, wenn die Erhöhung der Hauptmietzinse erforderlich ist, um die Kosten der vom Mieter verlangten Erhaltungsarbeiten und der vom Vermieter darüber hinaus noch beabsichtigten, unmittelbar heranstehenden weiteren Erhaltungsarbeiten zu decken, sofern es sich dabei nicht um „privilegierte", also vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeiten handelt. (T2); Beisatz: Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten im Sinn des § 6 Abs 4 Satz 1
erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18 ff
, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden können. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach § 6 Abs 1
mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich wären, zu erwirken. (T3); Beisatz: Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 letzter Satz
besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenständlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten nicht schlüssig darlegen kann. (T4); Beisatz: Eine Beschlussfassung nach § 6 Abs 1
ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erhöhung der Hauptmietzinse ist nur bei fehlender schlüssiger Darlegung der Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung zur Finanzierung der Erhaltungsarbeiten oder im Fall von privilegierten Arbeiten zulässig. (T5) Beisatz: Von der Regel des Paragraph 39, Absatz eins,
abweichend räumt Paragraph 6, Absatz 4,
dem Vermieter die prozessuale Möglichkeit einer unmittelbaren Antragstellung nach Paragraph 18,
bei Gericht - ohne vorherige Einschaltung einer Schlichtungsstelle - ein, wenn die Erhöhung der Hauptmietzinse erforderlich ist, um die Kosten der vom Mieter verlangten Erhaltungsarbeiten und der vom Vermieter darüber hinaus noch beabsichtigten, unmittelbar heranstehenden weiteren Erhaltungsarbeiten zu decken, sofern es sich dabei nicht um „privilegierte", also vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeiten handelt. (T2); Beisatz: Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, Satz 1
erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den Paragraphen 18, ff
, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden können. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach Paragraph 6, Absatz eins,
mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich wären, zu erwirken. (T3); Beisatz: Eine Verbindungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz
besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenständlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten nicht schlüssig darlegen kann. (T4); Beisatz: Eine Beschlussfassung nach Paragraph 6, Absatz eins,
ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erhöhung der Hauptmietzinse ist nur bei fehlender schlüssiger Darlegung der Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung zur Finanzierung der Erhaltungsarbeiten oder im Fall von privilegierten Arbeiten zulässig. (T5) RechtssatznummerRS0116907
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.