OGH Rechtssatz RS0116940 (5Ob124/02z u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116940 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl5Ob124/02z; 5Ob302/02a; 5Ob174/12t; 1Ob129/14y; 1Ob53/15y; 1Ob96/25m NormMRG §46 Abs2 MRG §46b RechtssatzDie Einfügung des § 46b MRG hat nichts an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Anhebungsrechts des Vermieters, insbesondere der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung geändert. Der Anhebungsanspruch des Vermieters entsteht schon durch den Eintritt in den Mietvertrag. Die Regelung des § 46b MRG ist bloß eine Vorschrift über die Fälligstellung der Forderung des Vermieters.Die Einfügung des Paragraph 46 b, MRG hat nichts an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Anhebungsrechts des Vermieters, insbesondere der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung geändert. Der Anhebungsanspruch des Vermieters entsteht schon durch den Eintritt in den Mietvertrag. Die Regelung des Paragraph 46 b, MRG ist bloß eine Vorschrift über die Fälligstellung der Forderung des Vermieters.
EntscheidungstexteTE OGH 2002-06-11 5 Ob 124/02z TE OGH 2003-01-21 5 Ob 302/02a Auch TE OGH 2013-02-14 5 Ob 174/12t Auch TE OGH 2014-07-24 1 Ob 129/14y Vgl auch TE OGH 2015-04-23 1 Ob 53/15y Vgl auch; Beisatz: Erst mit der Fälligstellung tritt Verzug ein, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen verlangt werden können. (T1) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 96/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116940