RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116684 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob132/02a; 5Ob145/08x; 5Ob102/14g; 5Ob148/18b; 5Ob140/20d; 5Ob134/24b; 5Ob52/25w NormMRG §16 Abs8 MRG §37 Abs1 Z8 RechtssatzInnerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann (so bereits 5 Ob 32/02w). Hält sich ein Rekursgericht im Rahmen seiner Beurteilung des Umfangs eines verfahrenseinleitenden Mietzinsüberprüfungsantrags an diesen Grundsatz, so bedarf es keiner neuerlichen Befassung des Höchstgerichtes mit der Frage von Auslegungsgrundsätzen in jedem einzelnen Fall.Innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann (so bereits 5 Ob 32/02w). Hält sich ein Rekursgericht im Rahmen seiner Beurteilung des Umfangs eines verfahrenseinleitenden Mietzinsüberprüfungsantrags an diesen Grundsatz, so bedarf es keiner neuerlichen Befassung des Höchstgerichtes mit der Frage von Auslegungsgrundsätzen in jedem einzelnen Fall. EntscheidungstexteTE OGH 2002-06-11 5 Ob 132/02a TE OGH 2008-08-26 5 Ob 145/08x Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Mietzinsvorschreibung beinhaltet auch das Begehren auf Feststellung einer nur teilweisen Unzulässigkeit, wenn hervorkommt, dass die Einstufung in eine höhere Ausstattungskategorie eben nur eine Teilunzulässigkeit der Vorschreibung nach sich zöge. (T1); Beisatz: Allerdings muss entsprechendes Vorbringen noch vor Wirksamwerden des auch im außerstreitigen Verfahren herrschenden Neuerungsverbots erstattet werden. (T2) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 102/14g TE OGH 2018-11-06 5 Ob 148/18b nur: Innerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. (T3)nur: Innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. (T3) TE OGH 2020-08-25 5 Ob 140/20d nur T3 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 134/24b vgl TE OGH 2025-11-20 5 Ob 52/25w nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116684
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.