← Österreich

{'item': ['8ObA116/02w', '9ObA9/07z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.06.2002 Geschäftszahl8ObA116/02w; 9ObA9/07z NormAÜG §10 Abs3; AÜG §11 Abs1; AÜG §12; AZG §19c RechtssatzIm Hinblick auf den klaren Wortlaut des §11 Abs1 Z2 AÜG ("Ausmaß") und die regelmäßige Unterscheidung zwischen "Ausmaß" und "Lage" der Arbeitszeit (vgl dazu §19c AZG; im Übrigen auch die andere Wortwahl in §12 Abs 1 AÜG) kann in der Anordnung des § 11 Abs 1 AÜG allein eine Verpflichtung zur Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht gesehen werden. Auch die Mitteilung duch den Überlasser gemäß § 12 Abs 1 AÜG stellt für sich allein regelmäßig keine vertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit dar, sondern informiert den Arbeitnehmer nur deklarativ darüber. Da aber § 19 c des Arbeitszeitgesetzes in der durch die Novelle BGBlI 1997/46 geschaffenen Fassung vorsieht, dass die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren sind, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird und jedenfalls insoweit keine Besonderheiten der Arbeitskräfteüberlassung ersichtlich sind, als es um die Festlegung der Arbeitszeit im Rahmen der einzelnen Überlassung geht, hat jedenfalls in diesem Umfang eine Festlegung im Sinne des §19c AZG zu erfolgen.Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des §11 Abs1 Z2 AÜG ("Ausmaß") und die regelmäßige Unterscheidung zwischen "Ausmaß" und "Lage" der Arbeitszeit vergleiche dazu §19c AZG; im Übrigen auch die andere Wortwahl in §12 Absatz eins, AÜG) kann in der Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, AÜG allein eine Verpflichtung zur Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht gesehen werden. Auch die Mitteilung duch den Überlasser gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AÜG stellt für sich allein regelmäßig keine vertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit dar, sondern informiert den Arbeitnehmer nur deklarativ darüber. Da aber Paragraph 19, c des Arbeitszeitgesetzes in der durch die Novelle BGBlI 1997/46 geschaffenen Fassung vorsieht, dass die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren sind, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird und jedenfalls insoweit keine Besonderheiten der Arbeitskräfteüberlassung ersichtlich sind, als es um die Festlegung der Arbeitszeit im Rahmen der einzelnen Überlassung geht, hat jedenfalls in diesem Umfang eine Festlegung im Sinne des §19c AZG zu erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 2002/06/13 8 ObA 116/02w TE OGH 2008/04/10 9 ObA 9/07z Vgl auch; nur: Auch die Mitteilung duch den Überlasser gemäß § 12 Abs 1 AÜG stellt für sich allein regelmäßig keine vertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit dar, sondern informiert den Arbeitnehmer nur deklarativ darüber. (T1) Vgl auch; nur: Auch die Mitteilung duch den Überlasser gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AÜG stellt für sich allein regelmäßig keine vertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit dar, sondern informiert den Arbeitnehmer nur deklarativ darüber. (T1) RechtssatznummerRS0012675

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.