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{'item': ['10ObS30/02p', '10ObS309/01s', '10ObS152/02d', '10ObS314/02b', '10ObS317/02v', '10ObS173/03v', '10ObS123/05v', '10ObS7/12w', '10ObS42/12t',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116849 Entscheidungsdatum18.06.2002 Geschäftszahl10ObS30/02p; 10ObS309/01s; 10ObS152/02d; 10ObS314/02b; 10ObS317/02v; 10ObS173/03v; 10ObS123/05v; 10ObS7/12w; 10ObS42/12t; 10ObS3/21w NormASVG §86; ASVG §254 Abs1; GSVG §55 Abs2 Z2 litb RechtssatzNach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in § 86 Abs 3 Z 2 erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (vgl 10 ObS 129/99i).Nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird vergleiche 10 ObS 129/99i). EntscheidungstexteTE OGH 2002-06-18 10 ObS 30/02p Veröff: SZ 2002/84 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 309/01s nur: Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. (T1); Beisatz: Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf daher jedenfalls soweit nicht weiterbestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat. Die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit hindert nicht den Anfall der Pension. (T2) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 152/02d nur T1; Veröff: SZ 2002/105 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 314/02b Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 317/02v Beis wie T2; Beisatz: Der Bezug einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung (beziehungsweise nunmehr von Urlaubsentgelt) hindert den Leistungsanfall nicht. (T3) TE OGH 2004-10-12 10 ObS 173/03v Beis wie T2; Beisatz: Der Anfall der Invaliditätspension wird auch dadurch verhindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter weiter ausübt. (T4) TE OGH 2005-12-22 10 ObS 123/05v nur: Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in § 86 Abs 3 Z 2 erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. (T5)nur: Nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. (T5) TE OGH 2012-03-13 10 ObS 7/12w Auch TE OGH 2012-04-12 10 ObS 42/12t Vgl auch TE OGH 2021-02-26 10 ObS 3/21w nur T1; Beisatz: Hier: § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG. (T6)nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, GSVG. (T6) Beisatz: Eine im Sinne des § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG (vollständige) Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war, liegt in den Fällen des § 2 Abs 1 Z 1 GSVG nur vor, wenn die faktische Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit mit der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einher geht. (T7)Beisatz: Eine im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, GSVG (vollständige) Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war, liegt in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nur vor, wenn die faktische Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit mit der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einher geht. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116849

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.