RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116850 Entscheidungsdatum18.06.2002 Geschäftszahl10ObS30/02p; 10ObS309/01s; 10ObS152/02d; 10ObS314/02b; 10ObS317/02v; 10ObS173/03v; 10ObS129/06b; 10ObS149/06v; 10ObS18/07f; 10ObS7/12w; 10ObS42/12t NormASVG §86; ASVG §254 Abs1; GSVG §55 Abs2 Z2; GSVG 113 Abs1; GSVG §113 Abs2 RechtssatzDie Neuregelung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit ist aber nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird die Berufstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an. Wird hingegen die Tätigkeit, auf Grund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass die Pension nicht anfällt.Die Neuregelung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit ist aber nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird die Berufstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an. Wird hingegen die Tätigkeit, auf Grund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass die Pension nicht anfällt. EntscheidungstexteTE OGH 2002-06-18 10 ObS 30/02p Veröff: SZ 2002/84 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 309/01s TE OGH 2002-08-27 10 ObS 152/02d Veröff: SZ 2002/105 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 314/02b TE OGH 2002-10-22 10 ObS 317/02v TE OGH 2004-10-12 10 ObS 173/03v Beisatz: Der Anfall der Invaliditätspension wird auch dadurch verhindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter weiter ausübt. (T1) TE OGH 2006-08-17 10 ObS 129/06b Vgl auch; nur: Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. (T2); Beisatz: Einen Einfluss auf den Stichtag hat die Fortführung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht (§ 113 Abs 1 und 2 GSVG), auch nicht beim Kläger, der neben dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitspension weitere Versicherungszeiten erworben hat. (T3)Vgl auch; nur: Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. (T2); Beisatz: Einen Einfluss auf den Stichtag hat die Fortführung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht (Paragraph 113, Absatz eins und 2 GSVG), auch nicht beim Kläger, der neben dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitspension weitere Versicherungszeiten erworben hat. (T3) TE OGH 2006-10-24 10 ObS 149/06v nur: Die Neuregelung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. (T4); Veröff: SZ 2006/162nur: Die Neuregelung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. (T4); Veröff: SZ 2006/162 TE OGH 2007-03-20 10 ObS 18/07f Vgl auch; Beisatz: Bei all diesen Überlegungen darf jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur die Aufgabe jener Tätigkeit verlangt, aufgrund welcher der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt. (T5)Vgl auch; Beisatz: Bei all diesen Überlegungen darf jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, Satz 3 ASVG für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur die Aufgabe jener Tätigkeit verlangt, aufgrund welcher der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt. (T5) TE OGH 2012-03-13 10 ObS 7/12w Auch TE OGH 2012-04-12 10 ObS 42/12t Vgl auch; Beis wie T1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.