RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.06.2002 Geschäftszahl10ObS65/02k; 10ObS365/02b; 10ObS40/05p NormASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2;ASVG in der Fassung StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2; ASVG §367 Abs1; RechtssatzBeim Wegfall der Pension nach § 253d Abs2 ASVG bleibt der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; der Wegfall berührt also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht; es wird lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt. Daher ist es dem Versicherungsträger nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berührenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen.Beim Wegfall der Pension nach Paragraph 253 d, Abs2 ASVG bleibt der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; der Wegfall berührt also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht; es wird lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt. Daher ist es dem Versicherungsträger nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des Paragraph 89, Abs2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berührenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 2002/06/18 10 ObS 65/02k TE OGH 2002/11/26 10 ObS 365/02b Auch; nur: Es ist dem Versicherungsträger nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berührenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen. (T1) Auch; nur: Es ist dem Versicherungsträger nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des Paragraph 89, Abs2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berührenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen. (T1) TE OGH 2005/08/09 10 ObS 40/05p nur: Beim Wegfall der Pension nach § 253d Abs2 ASVG bleibt der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; der Wegfall berührt also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht; es wird lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt. (T2) nur: Beim Wegfall der Pension nach Paragraph 253 d, Abs2 ASVG bleibt der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; der Wegfall berührt also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht; es wird lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt. (T2) RechtssatznummerRS0116708
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.