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{'item': ['1Ob126/02i', '1Ob57/04w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116558 Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl1Ob126/02i; 1Ob57/04w NormEG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177, EWG-RL 93/89/EWG - Wegekostenrichtlini

Art 7

Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG die Verleihung des Rechts an jedes Verkehrsunternehmen, mautpflichtige Autobahnstrecken für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen gegen Zahlung einer richtlinienkonformen und daher angemessenen Straßenbenützungsgebühr befahren zu dürfen?1. Bezwecken Artikel 7, Litera b und Litera h, der Richtlinie 93/89/

Artikel 7

, Absatz 4 und Absatz 9, der Richtlinie 1999/62/EG die Verleihung des Rechts an jedes Verkehrsunternehmen, mautpflichtige Autobahnstrecken für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen gegen Zahlung einer richtlinienkonformen und daher angemessenen Straßenbenützungsgebühr befahren zu dürfen? Bei Bejahung der Frage 1.: 2. Sind Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/

Art 7

Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können?2. Sind Artikel 7, Litera b und Litera h, der Richtlinie 93/89/

Artikel 7

, Absatz 4 und Absatz 9, der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können? Bei Bejahung der Fragen

  1. und 2.:
  2. Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen? Nur bei Bejahung der Fragen
  3. und
  4. in Verbindung mit der Erläuterung einer Berechnungsmethode nach Frage 3.:
  5. Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
  6. Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom
  7. Oktober 1993 aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird? Nur bei Verneinung der Frage 4.:
  8. Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom
  9. Juni 1999 bis
  10. Juli 2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen? EntscheidungstexteTE OGH 2002-06-25 1 Ob 126/02i TE OGH 2004-05-17 1 Ob 57/04w Beisatz: Das Ersuchen um Vorabentscheidung zu 1 Ob 126/02i wurde mit Beschluss vom
  11. Februar 2004 zurückgezogen. (T1); Veröff: SZ 2004/76 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116558

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.