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{'item': ['12Os29/02', '13Os7/04', '11Os88/05h', '14Os15/06x', '11Os126/06y', '13Os141/06v', '13Os26/07h', '12Os30/07i', '15Os100/09h', '11Os131/10i',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116530 Entscheidungsdatum26.06.2002 Geschäftszahl12Os29/02; 13Os7/04; 11Os88/05h; 14Os15/06x; 11Os126/06y; 13Os141/06v; 13Os26/07h; 12Os30/07i; 15Os100/09h; 11Os131/10i; 12Os25/11k; 11Os91/11h; 13Os97/13h; 11Os134/13k; 15Os45/14b; 13Os134/15b (13Os135/15z, 13Os136/15x); 13Os81/16k; 12Os34/22z; 13Os121/22a NormStGB §206 Abs1 RechtssatzOb eine geschlechtliche Handlung als dem Beischlaf gleichzusetzend zu bewerten ist, ist nicht abstrakt, sondern an Hand einer Gesamtbetrachtung ihrer fallspezifischen Ausprägung von Täter- und Opferseite her zu beantworten, wobei auch das geringe Alter des Tatopfers in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Demnach kann das Einführen der Zunge in die Scheide eines zehnjährigen Mädchens im Sinne des § 206 Abs 1 StGB tatbildlich sein.Ob eine geschlechtliche Handlung als dem Beischlaf gleichzusetzend zu bewerten ist, ist nicht abstrakt, sondern an Hand einer Gesamtbetrachtung ihrer fallspezifischen Ausprägung von Täter- und Opferseite her zu beantworten, wobei auch das geringe Alter des Tatopfers in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Demnach kann das Einführen der Zunge in die Scheide eines zehnjährigen Mädchens im Sinne des Paragraph 206, Absatz eins, StGB tatbildlich sein. EntscheidungstexteTE OGH 2002-06-26 12 Os 29/02 TE OGH 2004-04-07 13 Os 7/04 Auch; Beisatz: Hier: Das Reiben des Penis des Angeklagten am Penis des Kindes - mag es auch in Form intensiver Kopulationsbewegungen geschehen sein - ist nach Lage des Falles auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers dem Beischlaf nicht gleichzusetzen, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. (T1) TE OGH 2005-09-27 11 Os 88/05h Auch; nur: Ob eine geschlechtliche Handlung als dem Beischlaf gleichzusetzend zu bewerten ist, ist nicht abstrakt, sondern an Hand einer Gesamtbetrachtung ihrer fallspezifischen Ausprägung von Täter- und Opferseite her zu beantworten, wobei auch das geringe Alter des Tatopfers in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. (T2) TE OGH 2006-04-04 14 Os 15/06x Auch; nur T2 TE OGH 2007-01-23 11 Os 126/06y Gegenteilig; Beisatz: Durch das Berühren des äußeren Scheidenbereichs mit der Zunge wird das Tatbestandsmerkmal des Unternehmens einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung verwirklicht. (T3) TE OGH 2007-04-11 13 Os 141/06v Gegenteilig; Beisatz: Das Berühren des Scheideneinganges mit dem Finger erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Unternehmens einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung. (T4) TE OGH 2007-05-02 13 Os 26/07h Vgl; Beisatz: Das Einführen der Zunge in die Scheide einer unmündigen Person stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T5) TE OGH 2007-05-03 12 Os 30/07i Vgl auch; Beisatz: Essentielle Voraussetzung jeglichen iSd § 206 Abs 1 StGB tatbildlichen „Unternehmens" des Beischlafs ist der zumindest äußerliche Kontakt der Geschlechtsteile von Täter und Opfer. Dieses Penetrationselement muss auch der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung innewohnen, die überdies ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betreffen muss. (T6)Vgl auch; Beisatz: Essentielle Voraussetzung jeglichen iSd Paragraph 206, Absatz eins, StGB tatbildlichen „Unternehmens" des Beischlafs ist der zumindest äußerliche Kontakt der Geschlechtsteile von Täter und Opfer. Dieses Penetrationselement muss auch der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung innewohnen, die überdies ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betreffen muss. (T6) TE OGH 2009-09-09 15 Os 100/09h Auch; Beisatz: Hier: Neunjähriges Tatopfer. (T7) TE OGH 2011-02-17 11 Os 131/10i Vgl TE OGH 2011-03-29 12 Os 25/11k Vgl auch TE OGH 2011-08-25 11 Os 91/11h Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T8)Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd Paragraphen 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T8) Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T9) TE OGH 2013-11-19 13 Os 97/13h Vgl auch; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8 TE OGH 2013-11-12 11 Os 134/13k Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T10) TE OGH 2014-05-27 15 Os 45/14b Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2016-03-09 13 Os 134/15b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-09-06 13 Os 81/16k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2022-06-02 12 Os 34/22z Vgl TE OGH 2023-01-18 13 Os 121/22a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116530

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.