RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116586 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl15Os27/02 (15Os60/02); 13Os126/02; 11Os89/04; 15Os14/05f; 11Os7/05x; 13Os93/05h; 14Os129/05k; 13Os132/05v; 14Os115/07d; 14Os139/07h; 13Os165/07z; 15Os63/07i; 13Os166/08y; 13Os93/09i; 14Os142/09b; 13Os41/10v; 11Os155/10v; 15Os155/10y; 11Os68/11a; 11Os3/12v; 15Os29/14z; 15Os119/15m; 14Os118/16h; 12Os146/17p; 12Os46/18h; 15Os119/23y; 13Os71/23z; 14Os112/23m; 11Os152/24y; 12Os22/25i NormSMG §28 Abs2 A StPO §260 Abs1 StPO §281 Abs1 Z5 StPO §281 Abs1 Z5a StPO §281 Abs1 Z10 A StPO §283 C StPO §295 Abs1 RechtssatzGegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist die regelmäßig im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat, selbst wenn es das Erstgericht rechtsirrig als dafür ausschlaggebend erachtet hätte. Ein solches Tatsachensubstrat ist - ohne Einschränkung durch das nur für Nichtigkeitsbeschwerden geltende Neuerungsverbot - nach Maßgabe seiner Bedeutung für die Strafbemessung als Berufungsgrund geltend zu machen. (Hier: Einfuhr von 20 statt nur von 5 kg Heroin) (WK-StPO § 295 Rz 15)Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist die regelmäßig im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen und das darauf angewendete Strafgesetz (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat, selbst wenn es das Erstgericht rechtsirrig als dafür ausschlaggebend erachtet hätte. Ein solches Tatsachensubstrat ist - ohne Einschränkung durch das nur für Nichtigkeitsbeschwerden geltende Neuerungsverbot - nach Maßgabe seiner Bedeutung für die Strafbemessung als Berufungsgrund geltend zu machen. (Hier: Einfuhr von 20 statt nur von 5 kg Heroin) (WK-StPO Paragraph 295, Rz 15) EntscheidungstexteTE OGH 2002-06-27 15 Os 27/02 TE OGH 2002-12-04 13 Os 126/02 Vgl auch TE OGH 2004-09-28 11 Os 89/04 Auch TE OGH 2005-03-03 15 Os 14/05f Auch TE OGH 2005-03-08 11 Os 7/05x Auch; Beisatz: Urteilsfeststellungen sind im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit bekämpfbar, als hievon der Schuldspruch oder die Unterstellung unter einen bestimmten Strafsatz abhängt. Soweit ein darüber hinausgehender, nicht mehr subsumtionsrelevanter Schaden festgestellt wurde, kann er in diesem Umfang als Strafzumessungstatsache (§ 32 Abs 2 StGB) in der Strafberufung angefochten werden. (T1)Auch; Beisatz: Urteilsfeststellungen sind im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit bekämpfbar, als hievon der Schuldspruch oder die Unterstellung unter einen bestimmten Strafsatz abhängt. Soweit ein darüber hinausgehender, nicht mehr subsumtionsrelevanter Schaden festgestellt wurde, kann er in diesem Umfang als Strafzumessungstatsache (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) in der Strafberufung angefochten werden. (T1) TE OGH 2005-09-28 13 Os 93/05h Vgl auch; Beisatz: Betrifft die unrichtige rechtliche Beurteilung bloß einen Strafzumessungsaspekt, so bietet sie keinen Anlass zu amtswegigem Einschreiten nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T2)Vgl auch; Beisatz: Betrifft die unrichtige rechtliche Beurteilung bloß einen Strafzumessungsaspekt, so bietet sie keinen Anlass zu amtswegigem Einschreiten nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO. (T2) TE OGH 2005-12-19 14 Os 129/05k Vgl auch; Beisatz: Die genaue Höhe des eine Qualifikationsgrenze übersteigenden Schadens betrifft keine entscheidende Tatsache und kann daher nach Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO nicht erfolgversprechend gerügt werden. Ist die Schädigung nach Ansicht des Angeklagten geringer als vom Erstgericht angenommen, kann dieser Umstand jedoch - ohne Neuerungsverbot - als Berufungsgrund geltend gemacht werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die genaue Höhe des eine Qualifikationsgrenze übersteigenden Schadens betrifft keine entscheidende Tatsache und kann daher nach Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht erfolgversprechend gerügt werden. Ist die Schädigung nach Ansicht des Angeklagten geringer als vom Erstgericht angenommen, kann dieser Umstand jedoch - ohne Neuerungsverbot - als Berufungsgrund geltend gemacht werden. (T3) TE OGH 2006-02-15 13 Os 132/05v Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Erst dadurch, dass derartige unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe irrelevante Tatumstände - ohne Beschränkung durch das im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot - zum Gegenstand der Berufung gegen die Strafe gemacht werden können, wird dem Anspruch auf „Urteilswahrheit" - der sich solcherart auf das Verfahren als Ganzes bezieht - vollends Genüge getan. Denn einem für die vorgenommene rechtliche Unterstellung überflüssigen Tatsachensubstrat wird durch ein darauf Bedacht nehmendes Berufungsurteil die Spitze genommen. (T4) TE OGH 2007-10-02 14 Os 115/07d Vgl auch TE OGH 2007-12-04 14 Os 139/07h Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Schädigung § 127 StGB nach Ansicht des Beschwerdeführers geringer als vom Erstgericht angenommen ist, kann - ohne Neuerungsverbot - als Berufungsgrund geltend gemacht werden. (T5)Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Schädigung Paragraph 127, StGB nach Ansicht des Beschwerdeführers geringer als vom Erstgericht angenommen ist, kann - ohne Neuerungsverbot - als Berufungsgrund geltend gemacht werden. (T5) TE OGH 2008-03-12 13 Os 165/07z Vgl TE OGH 2008-05-08 15 Os 63/07i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2008-12-17 13 Os 166/08y Auch TE OGH 2009-10-15 13 Os 93/09i Vgl TE OGH 2010-01-26 14 Os 142/09b Auch TE OGH 2010-09-30 13 Os 41/10v Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-12-13 11 Os 155/10v Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-12-15 15 Os 155/10y Vgl auch TE OGH 2011-08-25 11 Os 68/11a Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2012-02-16 11 Os 3/12v Auch; Vgl auch Beis wie T1 TE OGH 2014-04-23 15 Os 29/14z Auch TE OGH 2015-10-07 15 Os 119/15m Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2017-02-28 14 Os 118/16h Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-04-19 12 Os 146/17p Vgl TE OGH 2018-06-21 12 Os 46/18h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2023-11-08 15 Os 119/23y vgl; Beisatz: An den vom Erstgericht angenommenen Strafrahmen ist das Berufungsgericht nicht gebunden. (T6) TE OGH 2023-11-15 13 Os 71/23z vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-01-09 14 Os 112/23m vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-02-25 11 Os 152/24y vgl TE OGH 2025-04-02 12 Os 22/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116586
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