RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125275 Entscheidungsdatum02.07.2002 GeschäftszahlBsw30668/96; Bsw52562/99; Bsw67336/01; Bsw11828/08; Bsw2330/09; Bsw31045/10; Bsw46551/06 NormMRK Art11 RechtssatzArt. 11
(1)EMRK umfasst die Gewerkschaftsfreiheit als eine Form oder einen besonderen Aspekt der Vereinigungsfreiheit. Die Wortfolge zum Schutze ihrer Interessen in Art. 11 EMRK ist nicht überflüssig. Die Konvention schützt die Freiheit, die beruflichen Interessen der Mitglieder einer Gewerkschaft durch kollektive Maßnahmen zu verteidigen. Die Vertragsstaaten müssen diese Maßnahmen sowohl erlauben als auch ermöglichen. Die einzelnen Mitglieder haben ein Recht darauf, dass die Gewerkschaft zum Schutz ihrer Interessen gehört wird. Dennoch erfordert Art. 11 EMRK keine bestimmte Behandlung von Gewerkschaften oder deren Mitgliedern, sondern überlässt jedem Staat die freie Wahl der Mittel, mit denen er dieses Recht sichert.Artikel 11,
(1)EMRK umfasst die Gewerkschaftsfreiheit als eine Form oder einen besonderen Aspekt der Vereinigungsfreiheit. Die Wortfolge zum Schutze ihrer Interessen in Artikel 11, EMRK ist nicht überflüssig. Die Konvention schützt die Freiheit, die beruflichen Interessen der Mitglieder einer Gewerkschaft durch kollektive Maßnahmen zu verteidigen. Die Vertragsstaaten müssen diese Maßnahmen sowohl erlauben als auch ermöglichen. Die einzelnen Mitglieder haben ein Recht darauf, dass die Gewerkschaft zum Schutz ihrer Interessen gehört wird. Dennoch erfordert Artikel 11, EMRK keine bestimmte Behandlung von Gewerkschaften oder deren Mitgliedern, sondern überlässt jedem Staat die freie Wahl der Mittel, mit denen er dieses Recht sichert. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-07-02 Bsw 30668/96 Bem: Wilson und The National Union of Journalists; Palmer, Wyeth und The National Union of Rail; Maritime und The Transport Workers; Doolan u.a. gegen das Vereinigte Königreich (T1a) Veröff: NL 2002,141 TE AUSL EGMR 2006-01-11 Bsw 52562/99 vgl auch; Veröff: NL 2006,9vergleiche auch; Veröff: NL 2006,9 TE AUSL EGMR 2009-07-30 Bsw 67336/01 nur: Art. 11
(1)EMRK umfasst die Gewerkschaftsfreiheit als eine Form oder einen besonderen Aspekt der Vereinigungsfreiheit. Die Wortfolge zum Schutze ihrer Interessen in Art. 11 EMRK ist nicht überflüssig. Die Konvention schützt die Freiheit, die beruflichen Interessen der Mitglieder einer Gewerkschaft durch kollektive Maßnahmen zu verteidigen. Die Vertragsstaaten müssen diese Maßnahmen sowohl erlauben als auch ermöglichen. (T1)nur: Artikel 11,
(1)EMRK umfasst die Gewerkschaftsfreiheit als eine Form oder einen besonderen Aspekt der Vereinigungsfreiheit. Die Wortfolge zum Schutze ihrer Interessen in Artikel 11, EMRK ist nicht überflüssig. Die Konvention schützt die Freiheit, die beruflichen Interessen der Mitglieder einer Gewerkschaft durch kollektive Maßnahmen zu verteidigen. Die Vertragsstaaten müssen diese Maßnahmen sowohl erlauben als auch ermöglichen. (T1) Veröff: NL 2009,230 TE AUSL EGMR 2012-09-25 Bsw 11828/08 Auch; Veröff: NL 2012,309 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 2330/09 nur: Art 11
(1)MRK umfasst die Gewerkschaftsfreiheit als eine Form oder einen besonderen Aspekt der Vereinigungsfreiheit. (T2)nur: Artikel 11,
(1)MRK umfasst die Gewerkschaftsfreiheit als eine Form oder einen besonderen Aspekt der Vereinigungsfreiheit. (T2) Beisatz: Art 11 Abs 2 MRK nimmt keine Berufsgruppe vom Anwendungsbereich aus. Auch Geistliche können in einem Arbeitsverhältnis tätig sein, das in den Anwendungsbereich von Art 11 MRK fällt. („Sindicatul Pastorul Cel Bun“ gg. Rumänien [GK]) (T3)Beisatz: Artikel 11, Absatz 2, MRK nimmt keine Berufsgruppe vom Anwendungsbereich aus. Auch Geistliche können in einem Arbeitsverhältnis tätig sein, das in den Anwendungsbereich von Artikel 11, MRK fällt. („Sindicatul Pastorul Cel Bun“ gg. Rumänien [GK]) (T3) Veröff: NL 2013,236 TE AUSL EGMR 2014-04-08 Bsw 31045/10 Auch; Veröff: NL 2014,139 TE AUSL EGMR 2015-06-16 Bsw 46551/06 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Art 11 Abs 2 MRK nimmt keine Berufsgruppe vom Anwendungsbereich aus. (T4)Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Artikel 11, Absatz 2, MRK nimmt keine Berufsgruppe vom Anwendungsbereich aus. (T4) Beisatz: Die Mitgliedstaaten genießen einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Art der Sicherstellung der gewerkschaftlichen Freiheit und die Möglichkeit für die Gewerkschaften, die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu schützen. (Manole und „Les cultivateurs directs de Roumanie“ gg. Rumänien) (T5) Veröff: NL 2015,239 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0125275