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{'item': ['4Ob133/02s', '1Ob263/05s', '7Ob288/06p', '6Ob33/07g', '6Ob77/07b', '16Ok2/09 (16Ok3/09)', '4Ob11/10m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116600 Entscheidungsdatum02.07.2002 Geschäftszahl4Ob133/02s; 1Ob263/05s; 7Ob288/06p; 6Ob33/07g; 6Ob77/07b; 16Ok2/09 (16Ok3/09); 4Ob11/10m NormZPO §6a; ZPO §190 A; ZPO §521a; FBG §19; KO §7 RechtssatzDas Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, ist nicht zweiseitig iSd § 521a ZPO; gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess. An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des § 521a Abs 1 Z 4 ZPO durch BGBl I 2001/98 festzuhalten.Das Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, ist nicht zweiseitig iSd Paragraph 521 a, ZPO; gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess. An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO durch BGBl römisch eins 2001/98 festzuhalten. EntscheidungstexteTE OGH 2002-07-02 4 Ob 133/02s TE OGH 2006-03-07 1 Ob 263/05s Auch; Beisatz: Das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess ist nicht zweiseitig. (T1) TE OGH 2006-12-20 7 Ob 288/06p Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO. (T2); Beisatz: Daher ist infolge der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (§ 521a ZPO) über einen Unterbrechungsbeschluss die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss gemäß Paragraph 6 a, ZPO. (T2); Beisatz: Daher ist infolge der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 521 a, ZPO) über einen Unterbrechungsbeschluss die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig. (T3) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 33/07g Auch; Beisatz: Hier: Die (übereinstimmende) Abweisung eines Antrags auf Kuratorbestellung nach § 8 ZPO, für eine Partei, für die ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig ist, durch Erst- und Rekursgericht stellt keine Bestätigung der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage dar, wenn das Verfahren gemäß § 6a ZPO unterbrochen wurde. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Die (übereinstimmende) Abweisung eines Antrags auf Kuratorbestellung nach Paragraph 8, ZPO, für eine Partei, für die ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig ist, durch Erst- und Rekursgericht stellt keine Bestätigung der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage dar, wenn das Verfahren gemäß Paragraph 6 a, ZPO unterbrochen wurde. (T4) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 77/07b Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel gegen einen Unterbrechungsbeschluss im Firmenbuchverfahren ist einseitig. (T5); Veröff: SZ 2007/85 TE OGH 2009-03-25 16 Ok 2/09 Vgl; Beisatz: Hier: Einseitigkeit des Rekursverfahrens gegen die Versagung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung. (T6) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 11/10m Vgl; Beisatz: Selbst wenn der Rekurs gegen Unterbrechungsbeschlüsse im Allgemeinen weiterhin einseitig sein sollte, wäre eine Unterbrechung nach § 7 KO doch anders zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier zu § 521a ZPO idF ZVN 2009. (T8)Vgl; Beisatz: Selbst wenn der Rekurs gegen Unterbrechungsbeschlüsse im Allgemeinen weiterhin einseitig sein sollte, wäre eine Unterbrechung nach Paragraph 7, KO doch anders zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier zu Paragraph 521 a, ZPO in der Fassung ZVN 2009. (T8)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.