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{'item': '8ObA1/02h; 9ObA3/07t; 8ObA76/12b; 9ObA48/15x; 8ObA81/15t; 9ObA137/17p; 9ObA123/18f; 8ObA8/19p; 9ObA25/19w; 9ObA43/19t; 8ObA46/24h; 8ObA53/25

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116698 Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl8ObA1/02h; 9ObA3/07t; 8ObA76/12b; 9ObA48/15x; 8ObA81/15t; 9ObA137/17p; 9ObA123/18f; 8ObA8/19p; 9ObA25/19w; 9ObA43/19t; 8ObA46/24h; 8ObA53/25i NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzDas Gericht hat bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit zunächst zu prüfen, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. Kann der Arbeitnehmer auf einem anderen -freien - Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, so ist ihm dieser Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung anzubieten. Unterlässt der Arbeitgeber dieses Anbot, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. EntscheidungstexteTE OGH 2002-07-04 8 ObA 1/02h TE OGH 2007-06-25 9 ObA 3/07t Beisatz: Die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. (T1) TE OGH 2013-01-24 8 ObA 76/12b Auch; nur: Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. Kann der Arbeitnehmer auf einem anderen -freien - Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, so ist ihm dieser Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung anzubieten. Unterlässt der Arbeitgeber dieses Anbot, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. (T2); Beisatz: Die Gestaltungspflicht des Arbeitgebers geht aber nicht so weit, dass er dem zu kündigenden Arbeitnehmer einen weniger qualifizierten Posten ohne Verringerung des Einkommens anbieten müsste. (T3); Veröff: SZ 2013/11 TE OGH 2015-05-28 9 ObA 48/15x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-04-27 8 ObA 81/15t TE OGH 2018-02-27 9 ObA 137/17p TE OGH 2018-11-28 9 ObA 123/18f Auch; Beisatz: Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T4)Auch; Beisatz: Bei der Anfechtung einer Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T4) nur T2 TE OGH 2019-03-25 8 ObA 8/19p Beis wie T3 TE OGH 2019-05-15 9 ObA 25/19w Auch TE OGH 2019-05-15 9 ObA 43/19t Auch TE OGH 2024-12-05 8 ObA 46/24h vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-11-27 8 ObA 53/25i Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116698

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.