RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.07.2002 Geschäftszahl6Ob132/02h; 6Ob45/05v NormEG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177; UVG §4 Z3 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art12 EG iVm Art3 der Verordnung (EWG) Nr1408/71 des Rates vom
- Juni1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegen steht, die Gemeinschaftsbürger bei Bezug eines Unterhaltsvorschusses benachteiligt, wenn der unterhaltspflichtige Vater eine Strafhaft in seinem Heimatstaat und (nicht in Österreich) verbüßt und wird daher das in Österreich lebende Kind eines deutschen Staatsangehörigen dadurch diskriminiert, dass ihm ein Unterhaltsvorschuss deshalb nicht gewährt wird, weil sein Vater eine in Österreich verhängte Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat (und nicht in Österreich) verbüßt?Ist Art12 EG in Verbindung mit Art3 der Verordnung (EWG) Nr1408/71 des Rates vom
- Juni1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegen steht, die Gemeinschaftsbürger bei Bezug eines Unterhaltsvorschusses benachteiligt, wenn der unterhaltspflichtige Vater eine Strafhaft in seinem Heimatstaat und (nicht in Österreich) verbüßt und wird daher das in Österreich lebende Kind eines deutschen Staatsangehörigen dadurch diskriminiert, dass ihm ein Unterhaltsvorschuss deshalb nicht gewährt wird, weil sein Vater eine in Österreich verhängte Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat (und nicht in Österreich) verbüßt? EntscheidungstexteTE OGH 2002/07/11 6 Ob 132/02h TE OGH 2005/03/17 6 Ob 45/05v Vgl auch; Beisatz: In seinem Urteil vom
- Jänner2005 in der Rechtssache C-302/02 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für Recht erkannt: „Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die darin bestehen, dass sich ein Arbeitnehmer im Sinne von Art2 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.Juni2001 als Strafgefangener in seinen Herkunftsmitgliedstaat überstellen ließ, um dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen, sind nach Art 13 Abs2 dieser Verordnung im Bereich der Familienleistungen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anzuwenden. Weder die Bestimmungen der genannten Verordnung, insbesondere ihr Art3, noch Art 12 EG stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die in einem solchen Fall die Gewährung von Familienleistungen der im österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) vorgesehenen Art an die Familienangehörigen eines solchen Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt." (T1); Veröff: SZ 2005/45 Vgl auch; Beisatz: In seinem Urteil vom
- Jänner2005 in der Rechtssache C-302/02 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für Recht erkannt: „Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die darin bestehen, dass sich ein Arbeitnehmer im Sinne von Art2 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.Juni2001 als Strafgefangener in seinen Herkunftsmitgliedstaat überstellen ließ, um dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen, sind nach Artikel 13, Abs2 dieser Verordnung im Bereich der Familienleistungen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anzuwenden. Weder die Bestimmungen der genannten Verordnung, insbesondere ihr Art3, noch Artikel 12, EG stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die in einem solchen Fall die Gewährung von Familienleistungen der im österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) vorgesehenen Art an die Familienangehörigen eines solchen Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt." (T1); Veröff: SZ 2005/45 RechtssatznummerRS0116678