RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116751 Entscheidungsdatum21.04.2026 Geschäftszahl13Os61/02 (13Os62/02); 14Os17/03; 14Os114/03; 13Os2/06b; 12Os143/06f (12Os144/06b; 12Os145/06z; 12Os146/06x); 14Os142/07z; 11Os151/08b (11Os152/08z); 14Os187/08v; 15Os48/09m (15Os49/09h; 15Os82/09m); 14Os28/09p (14Os29/09k); 11Os68/10z; 13Os144/10s; 15Os6/12i (15Os7/12m; 15Os8/12h); 12Os80/14b; 13Os111/14v; 15Os150/15w; 12Os55/18g (12Os69/18s); 15Os109/18w; 15Os97/19g; 15Os105/20k; 15Os51/21w; 11Os71/22h; 13Os82/22s; 13Os29/24z; 11Os65/24d; 11Os46/25m; 13Os105/25b; 12Os23/26p; 11Os27/26v NormStPO §285a Z1 RechtssatzEin nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt Gegenteiliges nur, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht. EntscheidungstexteTE OGH 2002-07-17 13 Os 61/02 TE OGH 2003-02-11 14 Os 17/03 Vgl auch TE OGH 2003-09-09 14 Os 114/03 Auch; nur: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. (T1) TE OGH 2006-02-15 13 Os 2/06b Beisatz: Ansonsten aber kann trotz notwendiger Verteidigung eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers an der Wirksamkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels nichts ändern (WK-StPO § 284 Rz 8 f). (T2)Beisatz: Ansonsten aber kann trotz notwendiger Verteidigung eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers an der Wirksamkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels nichts ändern (WK-StPO Paragraph 284, Rz 8 f). (T2) TE OGH 2006-01-10 12 Os 143/06f Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nach Besprechung mit dem Verteidiger. (T3) TE OGH 2008-03-11 14 Os 142/07z Auch; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T4) TE OGH 2008-10-21 11 Os 151/08b TE OGH 2009-02-17 14 Os 187/08v auch; Beisatz: Hier: Der nach Urteilsverkündung, Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. (T5) TE OGH 2009-06-24 15 Os 48/09m Auch; nur T1 TE OGH 2009-04-21 14 Os 28/09p Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 57 Abs 2 StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T6); Beisatz: Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T7)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 57, Absatz 2, StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T6); Beisatz: Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StPO. (T7) TE OGH 2010-08-17 11 Os 68/10z Vgl auch TE OGH 2011-02-17 13 Os 144/10s Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die ‑ in § 285a Abs 1 Z 1 StPO unveränderte ‑ Rechtslage nach Inkrafttreten des StrafprozessreformG, BGBl I 2004/19. (T8)Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die ‑ in Paragraph 285 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO unveränderte ‑ Rechtslage nach Inkrafttreten des StrafprozessreformG, BGBl römisch eins 2004/19. (T8) TE OGH 2012-02-29 15 Os 6/12i Vgl TE OGH 2014-08-28 12 Os 80/14b Auch TE OGH 2014-12-18 13 Os 111/14v Auch TE OGH 2015-12-09 15 Os 150/15w TE OGH 2018-07-05 12 Os 55/18g Auch TE OGH 2018-09-26 15 Os 109/18w Auch TE OGH 2019-09-11 15 Os 97/19g Beisatz: Ein – nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite oder die Widerrufbarkeit) ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich. (T9) TE OGH 2020-11-06 15 Os 105/20k Vgl TE OGH 2021-06-10 15 Os 51/21w Vgl TE OGH 2022-09-27 11 Os 71/22h Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2022-10-19 13 Os 82/22s Vgl; Beis nur wie T9 TE OGH 2024-05-22 13 Os 29/24z vgl; nur T9 TE OGH 2024-07-17 11 Os 65/24d vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-06-03 11 Os 46/25m vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-10-15 13 Os 105/25b vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-03-24 12 Os 23/26p vgl TE OGH 2026-04-21 11 Os 27/26v vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116751
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