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{'item': '14Os72/02; 13Os161/02; 11Os34/03; 14Os152/04; 14Os10/05k; 13Os17/05g; 14Os52/05m; 13Os59/05h; 13Os35/06f; 13Os38/06x; 15Os30/06k; 11Os52/05i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116733 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl14Os72/02; 13Os161/02; 11Os34/03; 14Os152/04; 14Os10/05k; 13Os17/05g; 14Os52/05m; 13Os59/05h; 13Os35/06f; 13Os38/06x; 15Os30/06k; 11Os52/05i; 15Os81/06k; 13Os120/06f; 14Os148/06f; 15Os14/07h; 11Os131/06h; 12Os154/07z; 14Os105/09m; 15Os112/10z; 13Os12/10d; 15Os102/11f; 12Os117/12s (12Os118/12p); 14Os87/14x; 14Os100/14h; 13Os5/15g; 14Os101/15g; 11Os64/16w; 12Os131/16f; 12Os128/16i; 12Os155/16k; 12Os45/17k; 13Os54/17s; 12Os115/17d; 12Os58/18y; 11Os116/20y; 15Os8/21x; 13Os135/21h; 13Os35/22d; 15Os48/22f; 14Os130/23h NormStPO §281 Abs1 Z5 StPO §281 Abs1 Z5a StPO §345 Abs1 Z10a RechtssatzGeht es der Mängelrüge um die gesetzlichen Grenzen, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit (Willkürverbot), zielt die Tatsachenrüge (Z 5a) - von ihrer Eigenschaft als Aufklärungsrüge abgesehen - auf eine Bewertung deren Gebrauchs innerhalb der von Z 5 definierten formalen Grenzen und solcherart auf einen eigenständigen Ausspruch des Obersten Gerichtshofes nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel. So gesehen kann in dem von der Erheblichkeitsschwelle bezeichneten Umfang unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel die Beweiswürdigung thematisiert werden, ohne dass sie den Tatrichtern jedoch entzogen wird (WK-StPO § 281 Rz 471, 472).Geht es der Mängelrüge um die gesetzlichen Grenzen, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit (Willkürverbot), zielt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - von ihrer Eigenschaft als Aufklärungsrüge abgesehen - auf eine Bewertung deren Gebrauchs innerhalb der von Ziffer 5, definierten formalen Grenzen und solcherart auf einen eigenständigen Ausspruch des Obersten Gerichtshofes nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel. So gesehen kann in dem von der Erheblichkeitsschwelle bezeichneten Umfang unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel die Beweiswürdigung thematisiert werden, ohne dass sie den Tatrichtern jedoch entzogen wird (WK-StPO Paragraph 281, Rz 471, 472). EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-06 14 Os 72/02 TE OGH 2003-01-29 13 Os 161/02 Vgl TE OGH 2003-04-29 11 Os 34/03 Auch; Beisatz: Die Beweiswürdigung darf in diesem Zusammenhang zwar thematisiert, nicht jedoch den nach mündlicher und unmittelbarer Beweiserhebung entscheidenden Tatrichtern entzogen und in diesem Umfang - wie dem Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Berufung wegen Schuld gegen Urteile eines Einzelrichters - dem Obersten Gerichtshof zugewiesen werden. (T1) TE OGH 2005-02-15 14 Os 152/04 Beisatz: Für die - nur im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes I. Instanz vorgesehene - sog Schuldberufung genügt es im Gegensatz dazu, dass schlechthin die Richtigkeit der Feststellung der entscheidenden Tatsachen als Berufungspunkt bezeichnet wird (vgl § 467 Abs 2 erster Satz iVm § 464 Z 2 erster Fall StPO), wobei überdies Neuerungen zulässig sind. Anders als bei der nur gegen Urteile von Einzelorganen zulässigen Schuldberufung ist das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mit erhöhten Garantien für die Urteilswahrheit im Tatsachenbereich ausgestattet. Dazu dient allein die unmittelbare, mündliche Beweisaufnahme vor einem aus mehreren Richtern bestehenden Spruchkörper in erster Instanz. (T2)Beisatz: Für die - nur im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes römisch eins. Instanz vorgesehene - sog Schuldberufung genügt es im Gegensatz dazu, dass schlechthin die Richtigkeit der Feststellung der entscheidenden Tatsachen als Berufungspunkt bezeichnet wird vergleiche Paragraph 467, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO), wobei überdies Neuerungen zulässig sind. Anders als bei der nur gegen Urteile von Einzelorganen zulässigen Schuldberufung ist das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mit erhöhten Garantien für die Urteilswahrheit im Tatsachenbereich ausgestattet. Dazu dient allein die unmittelbare, mündliche Beweisaufnahme vor einem aus mehreren Richtern bestehenden Spruchkörper in erster Instanz. (T2) TE OGH 2005-04-05 14 Os 10/05k Vgl TE OGH 2005-03-30 13 Os 17/05g Vgl auch; Beisatz: Der Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a liegt keineswegs darin, den Obersten Gerichtshof zu veranlassen, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftigerweise denn doch nicht sein!", kann mit diesem Nichtigkeitsgrund aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter, aktenkundiger Beweise geltend gemacht werden. Unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten (vgl auch Art 91 B-VG). (T3)Vgl auch; Beisatz: Der Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5 a, liegt keineswegs darin, den Obersten Gerichtshof zu veranlassen, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftigerweise denn doch nicht sein!", kann mit diesem Nichtigkeitsgrund aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter, aktenkundiger Beweise geltend gemacht werden. Unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten vergleiche auch Artikel 91, B-VG). (T3) TE OGH 2005-08-09 14 Os 52/05m Vgl TE OGH 2005-07-27 13 Os 59/05h Vgl TE OGH 2006-06-14 13 Os 35/06f Vgl auch TE OGH 2006-06-14 13 Os 38/06x Auch; nur: Nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel. (T4) TE OGH 2006-05-18 15 Os 30/06k Vgl auch; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, diese somit das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (WK-StPO § 281 Rz 470, 490). (T5)Vgl auch; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ist gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, diese somit das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490). (T5) TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i Vgl auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2006-09-07 15 Os 81/06k Vgl auch; Beisatz: Die bezeichneten aktenkundigen Umstände sind nicht dergestalt, dass davon die Rede sein kann, die Geschworenen hätten das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsmessen in einer Weise gebraucht, die aus Sicht des Obersten Gerichtshofs als erheblich bedenklich anzusehen wäre. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die bezeichneten aktenkundigen Umstände sind nicht dergestalt, dass davon die Rede sein kann, die Geschworenen hätten das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsmessen in einer Weise gebraucht, die aus Sicht des Obersten Gerichtshofs als erheblich bedenklich anzusehen wäre. (T6) TE OGH 2006-12-20 13 Os 120/06f Vgl auch; Beis ähnlich T3 TE OGH 2007-01-30 14 Os 148/06f Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-03-29 15 Os 14/07h Auch; Beis ähnlich T5 TE OGH 2007-10-23 11 Os 131/06h Vgl TE OGH 2008-02-21 12 Os 154/07z Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2010-03-02 14 Os 105/09m Auch TE OGH 2010-10-13 15 Os 112/10z Vgl auch TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d TE OGH 2011-11-16 15 Os 102/11f Vgl auch TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-10-28 14 Os 87/14x Vgl auch TE OGH 2014-10-28 14 Os 100/14h Vgl TE OGH 2015-02-25 13 Os 5/15g Vgl auch TE OGH 2015-11-17 14 Os 101/15g Auch TE OGH 2016-09-13 11 Os 64/16w Auch TE OGH 2016-12-15 12 Os 131/16f Auch TE OGH 2016-12-15 12 Os 128/16i Auch TE OGH 2017-01-26 12 Os 155/16k Auch TE OGH 2017-07-13 12 Os 45/17k Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 54/17s Auch TE OGH 2018-01-18 12 Os 115/17d Auch TE OGH 2018-08-23 12 Os 58/18y Vgl TE OGH 2021-01-15 11 Os 116/20y Vgl TE OGH 2021-03-24 15 Os 8/21x Vgl TE OGH 2022-02-16 13 Os 135/21h Vgl TE OGH 2022-05-18 13 Os 35/22d Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 48/22f Vgl TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116733

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.