← Österreich

{'item': ['2Ob169/02w', '3Ob266/02t', '2Ob128/11d', '4Ob43/19f', '6Ob61/20v', '7Ob32/21p', '2Ob228/22a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116856 Entscheidungsdatum08.08.2002 Geschäftszahl2Ob169/02w; 3Ob266/02t; 2Ob128/11d; 4Ob43/19f; 6Ob61/20v; 7Ob32/21p; 2Ob228/22a NormJN §45; JN §60 RechtssatzSpricht ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den §§ 28 bis 30 KSchG, welche gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf § 60 JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage. § 45 JN ist auf namentlich nach § 60 JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren.Spricht ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den Paragraphen 28 bis 30 KSchG, welche gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf Paragraph 60, JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage. Paragraph 45, JN ist auf namentlich nach Paragraph 60, JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren. EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-08 2 Ob 169/02w TE OGH 2002-12-18 3 Ob 266/02t Vgl aber; Beisatz: Dem gegenüber wird in stRsp - an der festzuhalten ist - judiziert, der Rechtsmittelauschluss des § 45 zweiter Halbsatz JN idFd ZVN 1983 gelte uneingeschränkt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte. (T1)Vgl aber; Beisatz: Dem gegenüber wird in stRsp - an der festzuhalten ist - judiziert, der Rechtsmittelauschluss des Paragraph 45, zweiter Halbsatz JN idFd ZVN 1983 gelte uneingeschränkt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte. (T1) TE OGH 2011-09-29 2 Ob 128/11d Vgl; nur: § 45 JN ist auf ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren. (T2)Vgl; nur: Paragraph 45, JN ist auf ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren. (T2) TE OGH 2019-03-26 4 Ob 43/19f Vgl TE OGH 2020-09-15 6 Ob 61/20v Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T3)Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T3) Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T4)Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des Paragraph 45, JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T4) Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 93 JN). (T5)Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (Paragraph 93, JN). (T5) TE OGH 2021-03-24 7 Ob 32/21p Auch; nur T2 TE OGH 2023-01-17 2 Ob 228/22a Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116856

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.