RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.08.2002 Geschäftszahl8ObA319/01x; 8ObA4/06f NormMuttSchG §10a; KollV für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten §17; RechtssatzDie in § 17 des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten gewählte Formulierung schließt für Auszubildende und Ordinationshilfen die Vereinbarung eines von vorneherein mit insgesamt drei Monaten befristeten Diestverhältnisses nicht aus. Diese Sicht der Bestimmung entspricht auch den praktischen Lebensbedürfnissen, deren Beachtung den Kollektivvertragspartnern grundsätzlich zu unterstellen ist, weil dadurch für beide Parteien des Arbeitsvertrags der zeitliche Rahmen des Dienstverhältnisses klar abgesteckt ist. Eine solche Befristung des Dienstverhältnisses auf drei Monate ist auch als sachlich gerechtfertigt im Sinn des § 10a Abs 2 MuttSchG anzusehen.Die in Paragraph 17, des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten gewählte Formulierung schließt für Auszubildende und Ordinationshilfen die Vereinbarung eines von vorneherein mit insgesamt drei Monaten befristeten Diestverhältnisses nicht aus. Diese Sicht der Bestimmung entspricht auch den praktischen Lebensbedürfnissen, deren Beachtung den Kollektivvertragspartnern grundsätzlich zu unterstellen ist, weil dadurch für beide Parteien des Arbeitsvertrags der zeitliche Rahmen des Dienstverhältnisses klar abgesteckt ist. Eine solche Befristung des Dienstverhältnisses auf drei Monate ist auch als sachlich gerechtfertigt im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz 2, MuttSchG anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 2002/08/08 8 ObA 319/01x TE OGH 2006/03/30 8 ObA 4/06f Vgl auch; Beisatz: Hier: § 17 des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde oder Zahnärzten (Dentisten) in der maßgeblichen Fassung vom 15.5.2002 (Inkrafttreten 1.7.2002). (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien-zum Zwecke der Prüfung der Qualifikation einer Auszubildenden-eine zunächst bis drei Monate dauernde Befristung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erachteten und danach nach allgemeinen Grundsätzen eine weitere Befristung - hier für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses - vereinbart werden kann. (T2); Beisatz: Eine Auslegung des § 17 des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde oder Zahnärzten (Dentisten) in der hier maßgeblichen Fassung hat zum Ergebnis zu führen, dass die Kollektivvertragsparteien für auszubildende Ordinationshilfen mit befristeten Dienstverträgen auf Ausbildungsdauer eine Kündigung vor Ende der Ausbildungszeit ausschließen wollten. (T3) Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 17, des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde oder Zahnärzten (Dentisten) in der maßgeblichen Fassung vom 15.5.2002 (Inkrafttreten 1.7.2002). (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien-zum Zwecke der Prüfung der Qualifikation einer Auszubildenden-eine zunächst bis drei Monate dauernde Befristung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erachteten und danach nach allgemeinen Grundsätzen eine weitere Befristung - hier für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses - vereinbart werden kann. (T2); Beisatz: Eine Auslegung des Paragraph 17, des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde oder Zahnärzten (Dentisten) in der hier maßgeblichen Fassung hat zum Ergebnis zu führen, dass die Kollektivvertragsparteien für auszubildende Ordinationshilfen mit befristeten Dienstverträgen auf Ausbildungsdauer eine Kündigung vor Ende der Ausbildungszeit ausschließen wollten. (T3) RechtssatznummerRS0116815
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