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OGH Rechtssatz RS0116779 (1Ob48/02v u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116779 Entscheidungsdatum26.05.2026 Geschäftszahl1Ob48/02v; 1Ob66/11d; 6Ob26/26f NormEO §35 K EO §42 A1 EO §44 A1 EO §381 Z2 D RechtssatzEine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Anspruchsgefährdung schon vor der Möglichkeit, einen Aufschiebungsantrag zu stellen, einzutreten droht.

EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-13 1 Ob 48/02v TE OGH 2011-07-21 1 Ob 66/11d TE OGH 2026-05-26 6 Ob 26/26f vgl aber; Beisatz: Es steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass zu Gunsten des Klägers ein nicht mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausgestatteter und nicht rechtskräftiger Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO besteht. (T1)vergleiche aber; Beisatz: Es steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass zu Gunsten des Klägers ein nicht mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausgestatteter und nicht rechtskräftiger Unterlassungsauftrag nach Paragraph 549, ZPO besteht. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116779

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