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1Ob150/02v

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.08.2002 Geschäftszahl1Ob150/02v; 9Ob14/03d; 3Ob69/04z NormABGB §662;

ABGB §686;

RechtssatzDer Legatar übernimmt gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht, wenn also zum Beispiel die intabulierte Darlehensschuld gerade dem Ankauf der Pfandliegenschaft diente.Der Legatar übernimmt gemäß Paragraph 662, dritter Satz und Paragraph 686, ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht, wenn also zum Beispiel die intabulierte Darlehensschuld gerade dem Ankauf der Pfandliegenschaft diente.

EntscheidungstexteTE OGH 2002/08/13 1 Ob 150/02v TE OGH 2003/02/26 9 Ob 14/03d nur: Der Legatar übernimmt gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht. (T1) nur: Der Legatar übernimmt gemäß Paragraph 662, dritter Satz und Paragraph 686, ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht. (T1) TE OGH 2004/07/21 3 Ob 69/04z nur T1 RechtssatznummerRS0116775

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.