RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116971 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl4Ob173/02y; 4Ob34/03h; 4Ob70/04d; 4Ob11/06f; 4Ob120/06k; 4Ob226/06y; 4Ob40/07x; 4Ob109/08w; 4Ob177/09x; 4Ob132/10f; 4Ob130/10m; 4Ob169/11y; 4Ob116/12f; 4Ob33/13a; 4Ob94/14y; 4Ob129/15x; 4Ob223/22f NormUWG §1 C12 UWG §1 Abs5 C12 UWG §2a UWG §2 Abs5 A4 Rechtssatz§ 2 Abs 5 UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt.Paragraph 2, Absatz 5, UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt. EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-20 4 Ob 173/02y TE OGH 2003-02-18 4 Ob 34/03h Auch; nur: Den Werbenden trifft bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen. (T1); Beisatz: Hier: Der preiswerteste Baumarkt Österreichs zu sein. (T2) TE OGH 2004-05-04 4 Ob 70/04d Auch; nur T1; Beisatz: Kundenabwerbung; "mehr Erfahrung". (T3) TE OGH 2006-02-14 4 Ob 11/06f Auch; Beisatz: Hier: Spitzenstellungswerbung. (T4) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 120/06k Ähnlich; Beisatz: Wirbt die Beklagte mit einer Grafik, die drei miteinander verglichenen Wirkstoffen von Bluthochdruckmedikamenten bestimmte Kennzahlen (80:8:5) zuordnet, der jedoch keine direkten Vergleichsstudien zugrundeliegen (es bestehen Unterschiede in Studiendauer, Dosierungen und Patientengut), obliegt ihr der Beweis für die Vergleichbarkeit der Studien und deren Ergebnisse. (T5) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 226/06y Auch; Beisatz: Hat der Kläger bewiesen, dass die Beklagte trotz Werbung für „Inkasso zum Nulltarif" ihre Verträge für Altkunden nicht geändert hat, so fällt die Negativfeststellung zur Geschäftspraxis für Neukunden der Beklagten zur Last. (T6) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 40/07x Beisatz: Eine vergleichende Werbung liegt hier aber nicht vor, weil die Beklagte ihr Produkt gerade nicht - auch nicht implizit - mit Konkurrenzerzeugnissen verglichen hat („noch bessere Wirkung"). (T7) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 109/08w Auch TE OGH 2009-11-19 4 Ob 177/09x Beisatz: Hier zu § 1 Abs 5 UWG idF UWG-Nov
- (T8)Beisatz: Hier zu Paragraph eins, Absatz 5, UWG in der Fassung UWG-Nov
- (T8) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 132/10f Auch TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m Vgl; Beisatz: Im Fall der Gehilfenhaftung greift diese Beweislastumkehr (§ 1 Abs 5 UWG, § 2a Abs 4 UWG) grundsätzlich nicht, weil andernfalls deren strenge (subjektive) Voraussetzungen (Kenntnis des Sachverhalts, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, Verletzung einer Prüfpflicht) umgangen werden könnten. (T9)Vgl; Beisatz: Im Fall der Gehilfenhaftung greift diese Beweislastumkehr (Paragraph eins, Absatz 5, UWG, Paragraph 2 a, Absatz 4, UWG) grundsätzlich nicht, weil andernfalls deren strenge (subjektive) Voraussetzungen (Kenntnis des Sachverhalts, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, Verletzung einer Prüfpflicht) umgangen werden könnten. (T9) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 169/11y Auch; Beisatz: In Fällen vergleichender Werbung (§ 2a UWG idF UWG‑Novelle 2007) muss aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 1 Abs 5 UWG (Art 7 der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) regelmäßig der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen behaupten und beweisen. (T10); Beisatz: Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 DLM‑VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat. (T11)Auch; Beisatz: In Fällen vergleichender Werbung (Paragraph 2 a, UWG in der Fassung UWG‑Novelle 2007) muss aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von Paragraph eins, Absatz 5, UWG (Artikel 7, der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) regelmäßig der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen behaupten und beweisen. (T10); Beisatz: Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, DLM‑VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat. (T11) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 116/12f Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: kosmetisches Mittel iSd § 18 LMSVG. (T12)Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: kosmetisches Mittel iSd Paragraph 18, LMSVG. (T12) TE OGH 2013-04-17 4 Ob 33/13a Auch; Beis wie T4; Beis wie T10 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Systemvergleich zwischen der schriftlichen Abhandlungspflege und der Abhandlung der Verlassenschaft durch einen Notar. (T13) TE OGH 2015-11-17 4 Ob 129/15x nur T1 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 223/22f vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116971