Abs2 A;
Abs2 A;
Eine dem § 28 Abs 2
zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des § 28 Abs 3
zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. Wurde die Tat vom Schöffengericht dem zweiten Satz des § 28 Abs 3
unterstellt, ist der Angeklagte demnach gerade nicht auch des § 28 Abs 3 erster Fall
, vielmehr bloß des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall)
schuldig erkannt worden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sodass die gewerbsmäßige Begehung der Tat keinen den Strafsatz bedingenden Umstand (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), also keine entscheidende Tatsache darstellt und sowohl aus Z 3 wie auch aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO unbeachtlich ist.Eine dem Paragraph 28, Absatz 2,
zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des Paragraph 28, Absatz 3,
zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. Wurde die Tat vom Schöffengericht dem zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3,
unterstellt, ist der Angeklagte demnach gerade nicht auch des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall
, vielmehr bloß des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall)
schuldig erkannt worden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sodass die gewerbsmäßige Begehung der Tat keinen den Strafsatz bedingenden Umstand (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), also keine entscheidende Tatsache darstellt und sowohl aus Ziffer 3, wie auch aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unbeachtlich ist. EntscheidungstexteTE OGH 2002/08/21 13 Os 88/02 TE OGH 2002/09/05 15 Os 98/02 Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 erster Satz
enthält Qualifikationstatbestände zu Abs 2. Anders jedoch der zweite Satz leg cit. Handelt der Täter aus dem (hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise entscheidungswesentlichen, weil die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedingenden) im zweiten Satz umschriebenen Motiv, kommt als Rechtsfolge der erhöhte Strafsatz für die im ersten Satz umschriebenen Qualifikationen nicht zur Anwendung; der Täter fällt unter den in Abs 3 als dort zweiten Strafsatz übernommenen Strafsatz von Abs 2 leg cit. (T1) Auch; Beisatz: Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz
enthält Qualifikationstatbestände zu Absatz 2, Anders jedoch der zweite Satz leg cit. Handelt der Täter aus dem (hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise entscheidungswesentlichen, weil die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedingenden) im zweiten Satz umschriebenen Motiv, kommt als Rechtsfolge der erhöhte Strafsatz für die im ersten Satz umschriebenen Qualifikationen nicht zur Anwendung; der Täter fällt unter den in Absatz 3, als dort zweiten Strafsatz übernommenen Strafsatz von Absatz 2, leg cit. (T1) TE OGH 2003/10/23 12 Os 48/03 Auch TE OGH 2004/11/03 13 Os 100/04 Auch TE OGH 2005/08/09 14 Os 56/05z Auch TE OGH 2005/11/22 14 Os 89/05b Auch TE OGH 2005/12/15 12 Os 104/05v Auch TE OGH 2006/11/08 13 Os 82/06t Vgl auch; Beisatz: Hier: § 27 Abs 2 Z 2
. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,
. (T2) TE OGH 2007/11/07 13 Os 128/07h Vgl auch; nur: Eine dem § 28 Abs 2
zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des § 28 Abs 3
zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. (T3) Vgl auch; nur: Eine dem Paragraph 28, Absatz 2,
zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des Paragraph 28, Absatz 3,
zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. (T3) TE OGH 2008/08/26 14 Os 94/08t Auch RechtssatznummerRS0116768
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.