Abs1;
Abs1 litb;
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit b
) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (§ 81 Abs 1 Z 2 oder § 88 Abs 1 und Abs 3 iVm § 81 Z 2 StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in § 99 Abs 6 lit c
ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der-somit nur scheinbar ideell konkurrierenden-strafbaren Handlung nach §§ 81 oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 lit a AVG, § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar.Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b,
) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in Paragraph 99, Absatz 6, Litera c,
ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der-somit nur scheinbar ideell konkurrierenden-strafbaren Handlung nach Paragraphen 81, oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar. EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-22 15 Os 18/02 TE OGH 2003-08-05 11 Os 167/02 nur: Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 Z 1 AVG, § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar. (T1)nur: Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar. (T1) Beisatz: Dies hat umsomehr zu gelten, wenn das Verwaltungsstraferkenntnis ohne Verletzung von Subsidiaritätsbestimmungen ergangen ist. (T2) Beisatz: Hier: Das Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft liegt zeitlich vor der Aufhebung der die Subsidiarität einschränkenden Bestimmungen des § 99 Abs 6 lit c
durch das Erkenntnis des VfGH vom 5.Dezember 1996, G 9/96 ua, BGBlI1997/16, womit es recte ergangen (und damit auch nicht vernichtbar) ist. (T3)Beisatz: Hier: Das Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft liegt zeitlich vor der Aufhebung der die Subsidiarität einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c,
durch das Erkenntnis des VfGH vom 5.Dezember 1996, G 9/96 ua, BGBlI1997/16, womit es recte ergangen (und damit auch nicht vernichtbar) ist. (T3) TE OGH 2003-08-21 15 Os 154/02 Vgl; Beisatz: Der EGMR hat mit Blick auf seine bei der Entscheidung über die Erneuerung des Strafverfahrens zu Grunde zu legende Rechtsansicht trotz der Tatsache, dass das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis der damaligen Rechtslage entsprach, die im seinerzeitigen § 99 Abs 6 lit c
eine Doppelbestrafung vorsah, die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung des Erneuerungswerbers wegen alkoholqualifizierter Körperverletzung (§ 88 Abs 3 [§ 81 Z 2] StGB) als konventionswidrig iSd Art 4 7. ZPMRK erachtet. (T4)Vgl; Beisatz: Der EGMR hat mit Blick auf seine bei der Entscheidung über die Erneuerung des Strafverfahrens zu Grunde zu legende Rechtsansicht trotz der Tatsache, dass das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis der damaligen Rechtslage entsprach, die im seinerzeitigen Paragraph 99, Absatz 6, Litera c,
eine Doppelbestrafung vorsah, die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung des Erneuerungswerbers wegen alkoholqualifizierter Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz 3, [§ 81 Ziffer 2 ], StGB) als konventionswidrig iSd Artikel 4, 7. ZPMRK erachtet. (T4) TE OGH 2015-04-29 15 Os 144/14m Auch TE OGH 2018-03-14 15 Os 111/17p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116747
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.