RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116676 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl15Os83/02; 12Os48/03; 13Os14/04; 13Os135/04; 13Os134/04; 14Os26/06i; 13Os112/07f; 15Os98/07m; 12Os118/07f; 14Os127/07v; 13Os67/11v; 13Os24/12x; 15Os53/13b; 13Os83/15b; 13Os50/16a; 14Os36/18b; 11Os134/18t; 14Os26/19h; 11Os38/20b; 15Os62/20m; 12Os62/21s; 14Os14/22y; 14Os61/22k; 11Os108/22z (11Os109/22x); 12Os105/24v; 11Os83/25b (11Os84/25z; 11Os85/25x); 11Os43/25w; 14Os8/26x; 12Os10/26a NormSMG §28 Abs2 A SMG §28 Abs4 Z3 A SMG §28a Abs1 RechtssatzDer Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden jeweils mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichem Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (§ 15 StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. Die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG bezieht sich ausdrücklich auf eine im Abs 2 leg cit bezeichnete Tat, somit auf ein einheitliches Tatgeschehen eines der drei dort angeführten kumulativen Mischdelikte. Suchtgiftmengen, die sich auf mehrere Tatbestände dieser kumulativen Mischdelikte beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach § 28 Abs 6 SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung der Übermenge im Sinne des § 28 Abs 4 Z 3 SMG addiert werden.Der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 2, SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden jeweils mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichem Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (Paragraph 15, StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. Die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bezieht sich ausdrücklich auf eine im Absatz 2, leg cit bezeichnete Tat, somit auf ein einheitliches Tatgeschehen eines der drei dort angeführten kumulativen Mischdelikte. Suchtgiftmengen, die sich auf mehrere Tatbestände dieser kumulativen Mischdelikte beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung der Übermenge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG addiert werden. EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-22 15 Os 83/02 TE OGH 2003-10-23 12 Os 48/03 Vgl auch TE OGH 2004-04-07 13 Os 14/04 Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden jeweils mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichem Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (§ 15 StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. (T1)Vgl auch; nur: Der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 2, SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden jeweils mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichem Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (Paragraph 15, StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. (T1) TE OGH 2004-12-01 13 Os 135/04 Auch TE OGH 2005-02-09 13 Os 134/04 Auch; nur: § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. (T2)Auch; nur: Paragraph 28, Absatz 2, SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. (T2) Beisatz: Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall (= Inverkehrsetzen) begründet, wie oft die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T3)Beisatz: Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall (= Inverkehrsetzen) begründet, wie oft die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T3) TE OGH 2006-04-04 14 Os 26/06i nur: Der Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden mehrere selbständige Delikte nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. Die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG bezieht sich ausdrücklich auf eine im Abs 2 leg cit bezeichnete Tat, somit auf ein Tatgeschehen eines der drei dort angeführten kumulativen Mischdelikte. Suchtgiftmengen, die sich auf mehrere Tatbestände dieser kumulativen Mischdelikte beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach § 28 Abs 6 SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung der Übermenge im Sinne des § 28 Abs 4 Z 3 SMG addiert werden. (T4)nur: Der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 2, SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden mehrere selbständige Delikte nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. Die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bezieht sich ausdrücklich auf eine im Absatz 2, leg cit bezeichnete Tat, somit auf ein Tatgeschehen eines der drei dort angeführten kumulativen Mischdelikte. Suchtgiftmengen, die sich auf mehrere Tatbestände dieser kumulativen Mischdelikte beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung der Übermenge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG addiert werden. (T4) Beis wie T3 nur: Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T5)Beis wie T3 nur: Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T5) TE OGH 2007-11-07 13 Os 112/07f Vgl auch TE OGH 2007-09-06 15 Os 98/07m Auch; Beisatz: Es ist daher im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu ermitteln, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; sodann sind die Anteile zu addieren. (T6) TE OGH 2007-10-18 12 Os 118/07f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-01-15 14 Os 127/07v Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-08-25 13 Os 67/11v Vgl; Beisatz: § 28a SMG enthält mehrere selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, die bloß gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung zusammengefasst sind und stellt sich insoweit als kumulativer Mischtatbestand dar. (T7)Vgl; Beisatz: Paragraph 28 a, SMG enthält mehrere selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, die bloß gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung zusammengefasst sind und stellt sich insoweit als kumulativer Mischtatbestand dar. (T7) TE OGH 2012-05-10 13 Os 24/12x Vgl auch; Beisatz: Hier: § 28a Abs 1 SMG idF BGBl 2007/110. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in der Fassung BGBl 2007/110. (T8) Beisatz: Zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit können nur gleichwertige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammengefasst werden. Demgemäß werden nach der Rechtsprechung Handlungen im Sinn der alternativen Tatbestandsvarianten des § 28a Abs 1 SMG, das sind Ein- und Ausfuhr (zweiter und dritter Fall) sowie Überlassen und Verschaffen (fünfter und sechster Fall), soweit der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasst, zu jeweils einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. (T9)Beisatz: Zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit können nur gleichwertige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammengefasst werden. Demgemäß werden nach der Rechtsprechung Handlungen im Sinn der alternativen Tatbestandsvarianten des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, das sind Ein- und Ausfuhr (zweiter und dritter Fall) sowie Überlassen und Verschaffen (fünfter und sechster Fall), soweit der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasst, zu jeweils einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. (T9) Beisatz: Mehrere Ein‑ und Ausfuhrvorgänge (betreffend verschiedene Suchtgiftquantitäten) können demnach zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, mehrere Überlassens‑ oder Verschaffensvorgänge zu einer anderen. (T10) Beisatz: Beim Anbieten (vierter Fall) handelt es sich um eine zum Überlassen oder Verschaffen (fünfter und sechster Fall) kumulative Tatbestandsvariante. (T11) TE OGH 2013-10-02 15 Os 53/13b Auch; Beis wie T11 TE OGH 2015-08-19 13 Os 83/15b Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2016-12-16 13 Os 50/16a Auch TE OGH 2018-05-29 14 Os 36/18b Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2019-01-29 11 Os 134/18t Auch TE OGH 2019-04-09 14 Os 26/19h Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2020-05-06 11 Os 38/20b Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2020-07-28 15 Os 62/20m Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2021-10-22 12 Os 62/21s Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2022-03-29 14 Os 14/22y Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-08-24 14 Os 61/22k Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-11-15 11 Os 108/22z Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2025-01-09 12 Os 105/24v vgl; nur T4; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-10-03 11 Os 83/25b vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-12-16 11 Os 43/25w vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 TE OGH 2026-03-17 14 Os 8/26x vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2026-03-24 12 Os 10/26a vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116676
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.