RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116998 Entscheidungsdatum11.01.2024 Geschäftszahl5Ob157/02b; 5Ob271/08a; 5Ob127/09a; 5Ob63/09i; 5Ob199/10s; 5Ob16/12g; 5Ob24/12h; 5Ob67/12g; 5Ob247/12b; 5Ob66/14p; 5Ob174/13v; 5Ob142/14i; 5Ob198/17d; 5Ob195/17p; 5Ob213/18m; 5Ob61/19k; 5Ob149/19a; 5Ob103/19m; 5Ob51/23w NormMRG §3 Abs1 WEG 1975 §14 Abs1 Z1 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 RechtssatzWenngleich "Erhaltung" im Sinn des § 3 Abs 1 MRG und § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auch zu einer "Verbesserung" führen kann, ohne dass dadurch eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung anzunehmen ist, setzt dies doch in der Regel eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit, einen bestehenden Mangel oder doch zumindest eine Schadensgeneigtheit voraus.Wenngleich "Erhaltung" im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, MRG und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 auch zu einer "Verbesserung" führen kann, ohne dass dadurch eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung anzunehmen ist, setzt dies doch in der Regel eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit, einen bestehenden Mangel oder doch zumindest eine Schadensgeneigtheit voraus. EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-27 5 Ob 157/02b TE OGH 2009-04-28 5 Ob 271/08a Beisatz: Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. (T1) Beisatz: Will man überschießende Konsequenzen des dynamischen Erhaltungsbegriffs beim Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers und der ihm sonst eingeräumten Möglichkeit, den anderen Wohnungseigentümern eine „permanente Modernisierung" der Liegenschaft aufzuzwingen, vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des § 3 Abs 1 MRG und des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T2)Beisatz: Will man überschießende Konsequenzen des dynamischen Erhaltungsbegriffs beim Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers und der ihm sonst eingeräumten Möglichkeit, den anderen Wohnungseigentümern eine „permanente Modernisierung" der Liegenschaft aufzuzwingen, vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des Paragraph 3, Absatz eins, MRG und des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T2) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 127/09a Beisatz: Jede Erhaltung im weiten Sinn des § 3 MRG setzt eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung voraus. (T3)Beisatz: Jede Erhaltung im weiten Sinn des Paragraph 3, MRG setzt eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung voraus. (T3) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 63/09i TE OGH 2010-12-02 5 Ob 199/10s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-02-14 5 Ob 16/12g Auch; Beisatz: Nicht bei nur für einen Dachausbau erforderlichen Arbeiten. (T4) TE OGH 2012-03-20 5 Ob 24/12h Auch TE OGH 2012-07-26 5 Ob 67/12g Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 247/12b Auch TE OGH 2014-05-20 5 Ob 66/14p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-06-30 5 Ob 174/13v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 142/14i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-11-20 5 Ob 198/17d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-03-13 5 Ob 195/17p Auch TE OGH 2018-12-13 5 Ob 213/18m TE OGH 2019-07-31 5 Ob 61/19k TE OGH 2019-10-22 5 Ob 149/19a TE OGH 2019-11-27 5 Ob 103/19m Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/108 TE OGH 2024-01-11 5 Ob 51/23w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116998
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