RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116720 Entscheidungsdatum03.07.2024 Geschäftszahl6Ob283/01p; 6Ob57/06k; 4Ob112/10i; 4Ob203/13a; 4Ob224/13i; 6Ob182/15f; 1Ob116/16i; 6Ob219/16y; 6Ob209/16b; 6Ob61/17i; 6Ob226/16b; 8Ob56/17v; 6Ob176/19d; 6Ob212/20z; 9Ob38/23p; 6Ob212/23d NormABGB §16 ABGB §531 ABGB §1330 A UrhG §78 RechtssatzDas Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert. EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-29 6 Ob 283/01p Veröff: SZ 2002/107 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 57/06k Ähnlich; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (§ 78 UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T1)Ähnlich; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (Paragraph 78, UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T1) Veröff: SZ 2007/171 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 112/10i Auch TE OGH 2014-02-17 4 Ob 203/13a Auch; Beisatz: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach Paragraph 78, UrhG. (T2) Bem: Siehe RS0129339. (T3) Veröff: SZ 2014/10 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 224/13i Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/10z). (T4) Beisatz: Die Interessen des Verstorbenen spielen bei der Wahrung seines Andenkens eine besondere Rolle. (T5) TE OGH 2015-09-25 6 Ob 182/15f Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/104 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 116/16i Auch TE OGH 2016-11-29 6 Ob 219/16y Auch TE OGH 2016-12-22 6 Ob 209/16b Auch TE OGH 2017-05-29 6 Ob 61/17i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 226/16b Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt nicht schon davor, in einem Bericht als Täter einer Straftat bezeichnet zu werden, wenn der Verstorbene wegen dieser strafbaren Handlung nicht rechtskräftig verurteilt wurde. (T6) TE OGH 2018-03-23 8 Ob 56/17v Auch TE OGH 2020-03-25 6 Ob 176/19d TE OGH 2021-02-18 6 Ob 212/20z Beisatz: Zum Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts findet sich vielfach die Formulierung, im Rahmen des Schutzes seiner Ehre sei der Verstorbene nur davor geschützt, dass sein Lebensbild nicht nachhaltig in grober Weise negativ entstellt wird. Der Leitentscheidung 6 Ob 283/01p kann diese Einschränkung auf grob entstellende Berichterstattung allerdings nicht entnommen werden. In dieser Entscheidung ist nur davon die Rede, dass das Lebensbild „jedenfalls“ bzw „wenigstens“ gegen grobe Ehrverletzungen geschützt ist. Damit ist aber ein Mindestschutz, nicht der Gesamtumfang des Schutzes angesprochen. (T7) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Rechtsprechung zum postmortalen Persönlichkeitsschutz keinen herabgesetzten Maßstab in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen lässt. (T8) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 38/23p vgl; Beisatz: Hier: Frage, welche Veränderungen am Grab und Grabstein zulässig sind. Aufgrund des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen ist auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung oder dergleichen dessen ausdrücklicher oder hypothetischer Wille maßgeblich. (T9) TE OGH 2024-07-03 6 Ob 212/23d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116720
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