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{'item': '8Ob127/02p; 2Ob212/04x; 2Ob53/05s; 7Ob28/07d; 1Ob88/07h; 2Ob15/07f; 2Ob163/06v; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 9Ob83/09k; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116865 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl8Ob127/02p; 2Ob212/04x; 2Ob53/05s; 7Ob28/07d; 1Ob88/07h; 2Ob15/07f; 2Ob163/06v; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 9Ob83/09k; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob138/10y; 4Ob8/11x; 2Ob219/10k; 2Ob136/11f; 1Ob171/12x; 2Ob70/14d; 2Ob215/14b; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 2Ob202/18x; 4Ob176/19i; 2Ob109/19x; 3Ob214/19w; 10Ob3/20v; 9Ob9/22x; 2Ob126/23b; 2Ob208/23m; 2Ob12/25s; 2Ob30/25p NormABGB §1325 E4 ABGB §1325 E5 RechtssatzNach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung in diesem Sinne kann aber bei nahem Verwandten auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Angehörigen typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des Schockschadens gesprochen werden kann (so schon 2 Ob 79/00g). EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-29 8 Ob 127/02p Veröff: SZ 2002/110 TE OGH 2006-02-02 2 Ob 212/04x Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert. (T1) TE OGH 2006-06-12 2 Ob 53/05s Auch; Beisatz: Erörterung der Frage, ob ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert auch im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen ist. (T2) Beisatz: Hier: Keine „schwerste" Verletzung. (T3) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 28/07d Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-06-26 1 Ob 88/07h Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wiegt so schwer, dass sich der Ausgleich des Fernwirkungsschadens nur bei Hinzutreten eines besonders starken Zurechnungsgrundes rechtfertigen lässt; ein solcher liegt dann vor, wenn das Verhalten gerade auch gegenüber dem betroffenen Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maß geeignet erscheint, bei diesem Gesundheitsschäden herbeizuführen. (T4) Beisatz: Hier: Die zwei Tage währende Anhaltung des Ehegatten der Klägerin und die Durchführung eines Strafverfahrens kann jedoch - bei objektiv-typisierender Betrachtung - in seiner Eignung, einen „Schockschaden" herbeizuführen, nicht mit der Tötung eines Angehörigen bzw eines Dritten oder mit schwersten Verletzungen eines - deshalb pflegebedürftigen - Angehörigen gleichgesetzt werden. (T5) Veröff: SZ 2007/101 TE OGH 2007-06-14 2 Ob 15/07f Auch; nur: Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. (T6) Beis wie T1 nur: Lebensgefährte, Schockschaden mit Krankheitswert. (T7) Beisatz: Eine Person, die zwar eine gewisse Nahebeziehung zum Getöteten hatte, jedoch mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch deren Lebensgefährte war, hat keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens. (T8) TE OGH 2007-06-14 2 Ob 163/06v Auch; Beis wie T2 nur: Ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert ist im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen. (T9) Beisatz: Ein Ersatzanspruch ist auch dann zu gewähren, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöst, sondern beispielsweise erst seine Betreuung auf Grund einer Überlastungssituation zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des pflegenden Familienmitgliedes führt. (T10) Veröff: SZ 2007/96 Veröff: SZ 2012/64 TE OGH 2008-06-03 5 Ob 18/08w Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T11) Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T12) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 77/09a Auch; Auch Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sein wird. (T13)Auch; Auch Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten sein wird. (T13) TE OGH 2010-06-30 9 Ob 83/09k Vgl auch; Beisatz: Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann. (T14) Veröff: SZ 2010/79 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 36/10p Vgl; Beisatz: Bei vorliegen eines Schockschadens mit Krankheitswert kommt es, anders als beim bloßen Trauerschmerzengeld, nicht auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit an. (T15) Veröff: SZ 2010/52 TE OGH 2010-06-08 4 Ob 71/10k Auch; nur: Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. (T16) nur T6; Beis wie T4 Beisatz: Eine Haftung des Beklagten für den Schockschaden der Klägerin kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die dem Beklagten vorgeworfene schuldhaft rechtswidrige Unterlassung auch kausal für den Tod des Gatten der Klägerin war. (T17) TE OGH 2011-03-03 2 Ob 138/10y Auch; nur T6 TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T18) Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 219/10k Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2011/76 Bem: Zum

  1. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T18a) TE OGH 2012-06-13 2 Ob 136/11f nur T6; nur T16; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schockschaden durch Unfallnachricht bei schweren Verletzungen. (T19) Beisatz: „Schwerste Verletzungen“ sind solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. (T20) Bem: Siehe RS
  2. (T21) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x Auch TE OGH 2014-05-22 2 Ob 70/14d Auch; nur: Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T22) Beis wie T19; Beis wie T20 Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T23) TE OGH 2014-12-18 2 Ob 215/14b Vgl auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 125/16p Auch; nur T22 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 114/16w Vgl auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2016/79 TE OGH 2017-11-28 2 Ob 189/16g nur T6 TE OGH 2018-03-14 13 Os 139/17s Auch; Beisatz: Schockschadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter eines missbrauchten Kindes. (T24) TE OGH 2019-01-24 9 Ob 1/19s Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T20; nur T22; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die – in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T25); Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T26)Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T20; nur T22; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (Paragraph 1328, ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die – in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T25); Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T26) TE OGH 2019-04-29 2 Ob 202/18x nur T22; Beisatz: Hier: Nachricht vom Tod des Sohnes. (T27) Beisatz: Hier: Heilungskosten und Verdienstentgang. (T28) TE OGH 2019-10-24 4 Ob 176/19i Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T29) TE OGH 2019-12-17 2 Ob 109/19x nur T6; Beisatz: Dabei wirkt sich das Zusammentreffen mit einem ersatzfähigen "reinen" Trauerschaden erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. (T30) TE OGH 2020-01-22 3 Ob 214/19w Beisatz: Hier: Behaupteter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch den beklagten Psychotherapeuten im Rahmen einer Lehranalyse, wobei der Gattin des Klägers allerdings erst Monate später klar wurde, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Therapeuten nicht ihrem freien Willen entsprach. (T31) TE OGH 2020-02-18 10 Ob 3/20v Vgl; Beis wie T7; nur T22; Beisatz: Kein Ersatz des Schockschadens, der durch die Tötung eines geliebten Haustiers verursacht wurde. (T32) TE OGH 2022-09-28 9 Ob 9/22x Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2023-09-19 2 Ob 126/23b vgl; Beisatz: Hier: Anspruch des Stiefvaters auf "Schockschmerzengeld". (T33) Beisatz: Stiefvater, Mutter und minderjähriges Stiefkind (ab 2012 auch dessen Halbbruder) lebten im vorliegenden Fall jahrelang in einer Hausgemeinschaft. Daran ändert nichts, dass sich das Familienleben zum Teil auch in einer anderen Wohnung abspielte. Bezogen auf die „gelebte Kernfamilie“ ersetzte der Stiefvater nach den Feststellungen den leiblichen Vater des Minderjährigen, indem er sich (generell als fürsorglicher Vater agierend) um Erziehung, schulische Belange und andere Angelegenheiten kümmerte. Er sah den Stiefsohn als seinen ersten Sohn an, dieser ihn als Vater. (T34) Anm: Der Anspruch auf "Trauerschmerzengeld" wurde in dritter Instanz nicht aufrecht erhalten.Anmerkung, Der Anspruch auf "Trauerschmerzengeld" wurde in dritter Instanz nicht aufrecht erhalten. TE OGH 2023-12-14 2 Ob 208/23m vgl; Beisatz: Eine – selbst „beispiellose, äußerst innige und enge“ – rein freundschaftliche und daher in der Rechtsordnung nicht in besonderer Weise anerkannte Beziehung zum bei einem Verkehrsunfall Getöteten reicht nicht zur Qualifikation von (besten) Freunden als nahe Angehörige aus. (T35) Beisatz: Hier: zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens eines Dritten, der nicht naher Angehöriger ist, bei qualifizierter Unfallbeteiligung. (T36) Anm: Vgl RS0134611.Anmerkung, Vgl RS
  3. TE OGH 2025-03-25 2 Ob 12/25s vgl; Beisatz: Hier: Zur Ersatzfähigkeit einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund der Beschädigung des Einfamilienhauses der Kläger durch den Absturz eines Kleinflugzeugs. (T37) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p nur T6; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116865

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