OGH Rechtssatz RS0116866 (8Ob127/02p u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116866 Entscheidungsdatum14.12.2023 Geschäftszahl8Ob127/02p; 2Ob141/04f; 2Ob99/05f; 2Ob212/04x; 2Ob15/07f; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 4Ob8/11x; 2Ob136/11f; 1Ob171/12x; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 7Ob103/19a; 10Ob3/20v; 2Ob208/23m NormABGB §1325 E4 ABGB §1325 E5 RechtssatzMaßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Angehörigenbegriff muss solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen Person in einer Weise verankert ist, dass auch dem schädigenden Dritten gegenüber der Schockschaden als typische Folge seiner Verletzungshandlung gesehen werden kann. Hat die Nachricht über den Tod des Patienten bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist ihr für die mit der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld zuzubilligen.
EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-29 8 Ob 127/02p Veröff: SZ 2002/110 TE OGH 2004-07-01 2 Ob 141/04f Auch; Beisatz: Dem Schädiger steht es allerdings frei, die Vermutung einer intensiven Gefühlsgemeinschaft durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand. (T1) TE OGH 2005-05-23 2 Ob 99/05f Auch TE OGH 2006-02-02 2 Ob 212/04x Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert. (T2) TE OGH 2007-06-14 2 Ob 15/07f Auch TE OGH 2008-06-03 5 Ob 18/08w Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T3) Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T4) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 77/09a Auch TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Vgl; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T5) Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2012-06-13 2 Ob 136/11f Auch; nur: Maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T6) Vgl Beis wie T3 Veröff: SZ 2012/64 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x Auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 125/16p Auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 114/16w Auch; Veröff: SZ 2016/79 TE OGH 2017-11-28 2 Ob 189/16g nur T6; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2018-03-14 13 Os 139/17s Auch; Beisatz: Schockschadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter eines missbrauchten Kindes. (T7) TE OGH 2019-01-24 9 Ob 1/19s Auch; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, dieAuch; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (Paragraph 1328, ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die
European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116866