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{'item': '8ObA41/02s; 8ObA196/02k; 9ObA76/03x; 8ObA75/03t; 8ObA17/04i; 9ObA7/04a; 9ObA44/05v; 9ObA108/05f; 8ObA92/05w; 9ObA136/08b; 8ObA65/09f; 8ObA23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116864 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl8ObA41/02s; 8ObA196/02k; 9ObA76/03x; 8ObA75/03t; 8ObA17/04i; 9ObA7/04a; 9ObA44/05v; 9ObA108/05f; 8ObA92/05w; 9ObA136/08b; 8ObA65/09f; 8ObA23/11g; 8ObA47/11m; 9ObA111/12g; 9ObA94/14k; 9ObA6/15w; 9ObA67/18w; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f NormABGB §1162c AngG §32 RechtssatzDie Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen.Die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB beziehungsweise des Paragraph 32, AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-29 8 ObA 41/02s TE OGH 2002-10-17 8 ObA 196/02k Auch TE OGH 2003-06-25 9 ObA 76/03x TE OGH 2003-09-18 8 ObA 75/03t Auch TE OGH 2004-08-26 8 ObA 17/04i TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a Vgl auch TE OGH 2005-06-06 9 ObA 44/05v nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T1)nur: Die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB beziehungsweise des Paragraph 32, AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T1) TE OGH 2005-08-31 9 ObA 108/05f Vgl; Beisatz: Den Dienstnehmer kann auch ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Kein Mitverschulden kann hingegen aus jenem Verhalten des Dienstnehmers abgeleitet werden, das Anlass für die Entlassung war, aber die Entlassung nicht mehr rechtfertigt. (T2) TE OGH 2006-02-23 8 ObA 92/05w nur T1 TE OGH 2009-02-24 9 ObA 136/08b Vgl auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T3); Bem: Siehe dazu RS0124568. (T4) TE OGH 2009-12-21 8 ObA 65/09f Vgl TE OGH 2011-04-26 8 ObA 23/11g Vgl auch TE OGH 2011-06-29 8 ObA 47/11m Vgl auch; Beis wie T3 nur: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T5) TE OGH 2012-12-17 9 ObA 111/12g Auch TE OGH 2014-10-29 9 ObA 94/14k Auch TE OGH 2015-05-28 9 ObA 6/15w Auch TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des Paragraph 32, AngG oder Paragraph 1162 c, ABGB vor. (T6) TE OGH 2024-02-15 8 ObA 5/24d vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2024-04-25 8 ObA 13/24f Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116864

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.