RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116756 Entscheidungsdatum30.08.2002 Geschäftszahl3Ob164/01s; 3Ob294/02k; 3Ob162/02y; 8Ob219/02t; 3Ob278/07i; 3Ob2/20w NormEO §216 Abs1 Z3; WEG §13c Abs3; WEG §13c Abs4; WEG 2002 §27 RechtssatzEin Vorzugspfandrecht entsteht jeweils nur für die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend ein konkretes Wohnungseigentumsobjekt gegenüber dessen Eigentümer. Die ordnungsgemäße Anmeldung von durch Vorzugspfandrechte besicherten Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Meistbotverteilung setzt die genaue Aufschlüsselung der auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte beziehungsweise Meistbote entfallenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus. EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-30 3 Ob 164/01s TE OGH 2003-03-26 3 Ob 294/02k Vgl auch; Beisatz: Die Ansprüche sind urkundlich, in der Regel durch Vorlage einer Klagsgleichschrift mit Eingangsvermerk, verbunden mit ausreichendem Vorbringen zum Rechtsgrund, zur Dauer des Forderungsrückstands und Fälligkeit der Forderung nachzuweisen; andernfalls ist der Antrag auf Zuweisung im Vorzugsrang abzuweisen. (T1) TE OGH 2003-06-25 3 Ob 162/02y Vgl auch; Beisatz: Als Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) kommt die Forderung auf Bezahlung des Anteils an den Aufwendungen für die Liegenschaft (§ 19 WEG 1975) in Betracht, weiters der Anspruch auf Zahlung der Rücklagen gemäß § 16 WEG. (T2); Beisatz: In der Anmeldung muss neben dem Betrag auch der Rechtsgrund für die Forderung in einer Weise dargelegt werden, welche die Beurteilung ermöglicht, seit wann die Forderung "rückständig" ist, auch muss ein für die Beurteilung des Zeitpunkts der Fälligkeit ausreichendes Vorbringen enthalten sein. Zusätzlich muss noch eine mit dem Eingangsvermerk des Gerichts versehene Gleichschrift der Klage und -falls die Klage in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde (was eine neuerliche Klagsanmerkung nicht erforderlich macht)- eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls angeschlossen werden. Das Erfordernis der Vorlage der Klage und von die Forderung bescheinigenden Belegen entfällt, wenn eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird. (T3)Vgl auch; Beisatz: Als Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft (Paragraph 13 c, Absatz 3, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung WRN 1999) kommt die Forderung auf Bezahlung des Anteils an den Aufwendungen für die Liegenschaft (Paragraph 19, WEG 1975) in Betracht, weiters der Anspruch auf Zahlung der Rücklagen gemäß Paragraph 16, WEG. (T2); Beisatz: In der Anmeldung muss neben dem Betrag auch der Rechtsgrund für die Forderung in einer Weise dargelegt werden, welche die Beurteilung ermöglicht, seit wann die Forderung "rückständig" ist, auch muss ein für die Beurteilung des Zeitpunkts der Fälligkeit ausreichendes Vorbringen enthalten sein. Zusätzlich muss noch eine mit dem Eingangsvermerk des Gerichts versehene Gleichschrift der Klage und -falls die Klage in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde (was eine neuerliche Klagsanmerkung nicht erforderlich macht)- eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls angeschlossen werden. Das Erfordernis der Vorlage der Klage und von die Forderung bescheinigenden Belegen entfällt, wenn eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird. (T3) TE OGH 2003-06-12 8 Ob 219/02t Auch TE OGH 2008-04-10 3 Ob 278/07i Auch; Beisatz: Bei Versteigerung mehrerer Wohnungseigentumsobjekte (bzw Miteigentumsanteile) ist eine „globale" Anmeldung unzulässig. (T4) Beisatz: Die Anmerkung der Klage gemäß § 27 WEG kann die im Exekutionsverfahren notwendige Aufschlüsselung nicht ersetzen. (T5)Beisatz: Die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 27, WEG kann die im Exekutionsverfahren notwendige Aufschlüsselung nicht ersetzen. (T5) TE OGH 2020-05-27 3 Ob 2/20w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116756
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.