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OGH Rechtssatz RS0116946 (3Ob308/01t)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116946 Entscheidungsdatum30.08.2002 Geschäftszahl3Ob308/01t; 6Ob198/08y; 2Ob108/10m; 2Ob196/11d NormABGB §863 Abs1 B; ABGB §863 Abs1 FI; ABGB §1114; ZPO §569 RechtssatzIn § 1114 ABGB und § 569 ZPO wird ein Verhalten als Willenserklärung (des Vermieters) mit einem bestimmten Inhalt (Fortsetzung des Mietverhältnisses) gedeutet. Bei derartigen normierten Willenserklärungen müssen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, u.a. die Geschäftsfähigkeit des (nicht) Erklärenden gegeben sein.In Paragraph 1114, ABGB und Paragraph 569, ZPO wird ein Verhalten als Willenserklärung (des Vermieters) mit einem bestimmten Inhalt (Fortsetzung des Mietverhältnisses) gedeutet. Bei derartigen normierten Willenserklärungen müssen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, u.a. die Geschäftsfähigkeit des (nicht) Erklärenden gegeben sein.

EntscheidungstexteTE OGH 2002-08-30 3 Ob 308/01t TE OGH 2008-11-06 6 Ob 198/08y Vgl; nur: § 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung gedeutet wird; es handelt sich also um eine normierte Willenserklärung. (T1); Beisatz: Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. (T2)Vgl; nur: Paragraph 1114, ABGB und Paragraph 569, ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung gedeutet wird; es handelt sich also um eine normierte Willenserklärung. (T1); Beisatz: Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. (T2) TE OGH 2010-09-15 2 Ob 108/10m Auch; nur T1 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d Auch; nur T1

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