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{'item': ['9Ob157/02g', '2Ob51/04w', '1Ob171/05m', '9Ob129/06w', '10Ob78/08f', '10Ob83/08s', '10Ob87/08d', '10Ob84/08p', '10Ob107/08w', '10Ob10/09g',

Obsah (4)§ 18Art 76Art 73Art 10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116832 Entscheidungsdatum04.09.2002 Geschäftszahl9Ob157/02g; 2Ob51/04w; 1Ob171/05m; 9Ob129/06w; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w;

den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrages "ausgesetzt werden".Aus Artikel 75 und Artikel 76, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung (insbesondere aus Artikel 76, Absatz eins,) ist nämlich abzuleiten, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der Anspruch im Wohnsitzstaat des Kindes vorgeht und die

den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrages "ausgesetzt werden". EntscheidungstexteTE OGH 2002-09-04 9 Ob 157/02g TE OGH 2004-03-18 2 Ob 51/04w Beisatz: Hier: In dem Umfang, in dem der Pflegebefohlenen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Deutschland (Wohnsitzstaat des Kindes) zusteht, besteht ein solcher nicht in Österreich. Dies gilt auch bei einer Weitergewährung

§ 18UVG. (T1)

Beisatz: Hier: In dem Umfang, in dem der Pflegebefohlenen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Deutschland (Wohnsitzstaat des Kindes) zusteht, besteht ein solcher nicht in Österreich. Dies gilt auch bei einer Weitergewährung

Paragraph 18, UVG. (T1) TE OGH 2005-12-13 1 Ob 171/05m TE OGH 2007-09-28 9 Ob 129/06w Beisatz: Hier: Unterhaltsvorschuss für ein Kind mit Wohnsitz in Finnland. (T2) TE OGH 2009-01-27 10 Ob 78/08f Vgl; Beisatz:

Art 76

Abs 1 der VO 1408/71 besteht eine Priorität der Familienleistungen des Wohnsitzstaats der Familienangehörigen für den Fall, dass Familienleistungen

den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats von einer Berufstätigkeit abhängen. Art 76 Abs 1 der VO 1408/71 wäre in Bezug auf den österreichischen Unterhaltsvorschuss aber nicht einschlägig, weil

österreichischem Recht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss unabhängig von einer Erwerbstätigkeit gebührt. Es wäre daher die Prioritätsregelung in Form des Wohnortstaatsprinzips des Art 10 Abs 1 lit b sublit i VO 574/72 heranzuziehen: Unterliegen die Eltern den Rechtsvorschriften verschiedener Staaten (Art 13 ff VO 1408/71), so ist für die Familienleistungen vorrangig jener der beiden Staaten zuständig, in welchem sich die Familie mit dem Kind ständig aufhält (Wohnortstaatsprinzip). Im anderen,

rangig zuständigen Staat gebühren Auszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind. (T3)Vgl; Beisatz:

Artikel 76

, Absatz eins, der VO 1408/71 besteht eine Priorität der Familienleistungen des Wohnsitzstaats der Familienangehörigen für den Fall, dass Familienleistungen

den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats von einer Berufstätigkeit abhängen. Artikel 76, Absatz eins, der VO 1408/71 wäre in Bezug auf den österreichischen Unterhaltsvorschuss aber nicht einschlägig, weil

österreichischem Recht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss unabhängig von einer Erwerbstätigkeit gebührt. Es wäre daher die Prioritätsregelung in Form des Wohnortstaatsprinzips des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, sublit i VO 574/72 heranzuziehen: Unterliegen die Eltern den Rechtsvorschriften verschiedener Staaten (Artikel 13, ff VO 1408/71), so ist für die Familienleistungen vorrangig jener der beiden Staaten zuständig, in welchem sich die Familie mit dem Kind ständig aufhält (Wohnortstaatsprinzip). Im anderen,

rangig zuständigen Staat gebühren Auszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind. (T3) TE OGH 2009-01-27 10 Ob 83/08s Vgl TE OGH 2009-01-27 10 Ob 87/08d Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 84/08p Vgl; Beisatz: Im Falle eines Zusammentreffens von Ansprüchen aus mehreren Mitgliedstaaten geht der Anspruch im Wohnsitzstaat der Kinder vor. (T4) TE OGH 2009-03-17 10 Ob 107/08w Vgl TE OGH 2009-04-21 10 Ob 10/09g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 18/09h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 23/09v Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2009-06-16 10 Ob 13/09y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2009-06-16 10 Ob 31/09w Vgl; Beisatz: Die Prioritätsregel für die Kumulierung von Familienleistungen, die nicht von einer Berufstätigkeit abhängen, ist in Art 10 der Durchführungs-VO 574/72 festgelegt. Trifft in diesem Fall ein Anspruch

nationalem Recht mit einem Anspruch aufgrund der Art 73, 74 der VO 1408/71 zusammen, ist gemäß Art 10 Abs 1 lit a der Durchführungs-VO 574/72 für Familienleistungen grundsätzlich vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften der erwerbstätige Elternteil unterliegt (Beschäftigungsstaat). Im Wohnortstaat, als

rangig zuständigem Staat, ruhen die Familienleistungen in Höhe der Leistungen des vorrangig zuständigen Staats. Der Wohnortstaat hat daher Ausgleichszahlungen zu erbringen, sofern dessen Leistungen höher sind (Art 10 Abs 1 lit a der Durchführungs-VO 574/72). Sind hingegen beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, zahlt gemäß Art 10 Abs 1 lit b sublit i der Durchführungs-VO 574/72 vorrangig der Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil erwerbstätig ist und das Kind lebt. Im anderen,

rangig zuständigen Staat gebühren Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind. (T5)Vgl; Beisatz: Die Prioritätsregel für die Kumulierung von Familienleistungen, die nicht von einer Berufstätigkeit abhängen, ist in Artikel 10, der Durchführungs-VO 574/72 festgelegt. Trifft in diesem Fall ein Anspruch

nationalem Recht mit einem Anspruch aufgrund der Artikel 73, 74, der VO 1408/71 zusammen, ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der Durchführungs-VO 574/72 für Familienleistungen grundsätzlich vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften der erwerbstätige Elternteil unterliegt (Beschäftigungsstaat). Im Wohnortstaat, als

rangig zuständigem Staat, ruhen die Familienleistungen in Höhe der Leistungen des vorrangig zuständigen Staats. Der Wohnortstaat hat daher Ausgleichszahlungen zu erbringen, sofern dessen Leistungen höher sind (Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der Durchführungs-VO 574/72). Sind hingegen beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, zahlt gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, sublit i der Durchführungs-VO 574/72 vorrangig der Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil erwerbstätig ist und das Kind lebt. Im anderen,

rangig zuständigen Staat gebühren Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind. (T5) TE OGH 2009-06-16 10 Ob 33/09i Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 26/09k Auch TE OGH 2009-09-08 10 Ob 41/09s Vgl; Beisatz: Die Prioritätsregelung des Art 10 der VO 574/72 findet Anwendung, wenn ein Anspruch

Art 73

der VO 1408/71 mit einem Leistungsanspruch zusammentrifft, der

dem Recht des Wohnstaats besteht und der nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abstellt.

Art 10

Abs 1 lit a der VO 574/72 ruht der Anspruch auf Familienleistungen, die im Wohnstaat des Kindes unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen, wenn gleichzeitig ein Anspruch gemäß Art 73 der VO 1408/71 besteht. Es wäre daher in diesem Fall für die Familienleistungen vorrangig jener Staat zuständig, dessen Rechtsvorschriften der erwerbstätige Elternteil entsprechend Art 13 ff der VO unterliegt (hier: Spanien). Im Wohnortstaat (Österreich), als

rangig zuständigem Staat, würden die Familienleistungen in Höhe der Leistungen des vorrangig zuständigen Staats ruhen. Der Wohnortstaat (Österreich) hätte daher in diesem Fall Ausgleichszahlungen zu erbringen, sofern dessen Leistungen höher sind. (T6); Beisatz: Unter dem Begriff der „Ausgleichszahlung" wäre im Bereich des Unterhaltsvorschusses der Differenzbetrag zwischen der Höhe der dem Unterhaltsvorschuss

Sinn und Zweck vergleichbaren ausländischen Leistungen und dem österreichischen Unterhaltsvorschuss zu verstehen. (T7)Vgl; Beisatz: Die Prioritätsregelung des Artikel 10, der VO 574/72 findet Anwendung, wenn ein Anspruch

Artikel 73

, der VO 1408/71 mit einem Leistungsanspruch zusammentrifft, der

dem Recht des Wohnstaats besteht und der nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abstellt.

Artikel 10

, Absatz eins, Litera a, der VO 574/72 ruht der Anspruch auf Familienleistungen, die im Wohnstaat des Kindes unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen, wenn gleichzeitig ein Anspruch gemäß Artikel 73, der VO 1408/71 besteht. Es wäre daher in diesem Fall für die Familienleistungen vorrangig jener Staat zuständig, dessen Rechtsvorschriften der erwerbstätige Elternteil entsprechend Artikel 13, ff der VO unterliegt (hier: Spanien). Im Wohnortstaat (Österreich), als

rangig zuständigem Staat, würden die Familienleistungen in Höhe der Leistungen des vorrangig zuständigen Staats ruhen. Der Wohnortstaat (Österreich) hätte daher in diesem Fall Ausgleichszahlungen zu erbringen, sofern dessen Leistungen höher sind. (T6); Beisatz: Unter dem Begriff der „Ausgleichszahlung" wäre im Bereich des Unterhaltsvorschusses der Differenzbetrag zwischen der Höhe der dem Unterhaltsvorschuss

Sinn und Zweck vergleichbaren ausländischen Leistungen und dem österreichischen Unterhaltsvorschuss zu verstehen. (T7) TE OGH 2009-09-08 10 Ob 48/09w Vgl TE OGH 2009-09-08 10 Ob 50/09i Vgl TE OGH 2009-09-29 10 Ob 32/09t Auch TE OGH 2009-09-29 10 Ob 43/09k Auch TE OGH 2009-10-20 10 Ob 55/09z Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2010-01-19 10 Ob 80/09a Vgl; Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung

Art 73und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. (T8)

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung

Artikel 73und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht.

(T8) TE OGH 2010-02-09 10 Ob 6/10w Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Anspruch auf österreichischen Unterhaltsvorschuss gemäß Art 1 der VO 859/2003 iVm Art 3 der VO 1408/71 ist zu bejahen, wenn die drittstaatsangehörige Mutter einer Beschäftigung in Österreich

geht, während der drittstaatsangehörige Vater als Wanderarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat zur Arbeitsaufnahme gewechselt ist. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Anspruch auf österreichischen Unterhaltsvorschuss gemäß Artikel eins, der VO 859 aus 2003, in Verbindung mit Artikel 3, der VO 1408/71 ist zu bejahen, wenn die drittstaatsangehörige Mutter einer Beschäftigung in Österreich

geht, während der drittstaatsangehörige Vater als Wanderarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat zur Arbeitsaufnahme gewechselt ist. (T9) TE OGH 2010-03-23 10 Ob 12/10b Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Es fehlen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob der (allenfalls) früher in Österreich tätige drittstaatsangehörige Vater als Wanderarbeitnehmer

Deutschland, also in einen anderen Mitgliedstaat gewechselt ist, um dort eine unselbständige oder selbständige Beschäftigung aufzunehmen. (T10) TE OGH 2011-03-29 10 Ob 86/10k Vgl auch; Veröff: SZ 2011/37

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.