RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.09.2002 Geschäftszahl2Ob203/02w; 8ObA117/02t; 9ObA36/03i NormABGB §1014; ASVG §333 Abs1; ASVG §333 Abs3; KHVG §2 Abs1 RechtssatzDie beim Auftragsvertrag gemäß § 1014 ABGB von Lehre und Rechtsprechung angenommene verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, die nach herrschender Ansicht auch auf den unselbständigen Arbeitsvertrag anzuwenden ist, umfasst auch die Risikohaftung für Personenschäden. Die Einschränkung der Haftung des Dienstgebers seinem Dienstnehmer gegenüber für Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit auf vorsätzliche Schadenszufügung gilt auch für die verschuldensunabhängige Risikohaftung analog §1014 ABGB. Der Ersatzanspruch analog §1014 ABGB ist eine gesetzliche Haftungsbestimmung im Sinne des §2 Abs 1 KHVG.Die beim Auftragsvertrag gemäß Paragraph 1014, ABGB von Lehre und Rechtsprechung angenommene verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, die nach herrschender Ansicht auch auf den unselbständigen Arbeitsvertrag anzuwenden ist, umfasst auch die Risikohaftung für Personenschäden. Die Einschränkung der Haftung des Dienstgebers seinem Dienstnehmer gegenüber für Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit auf vorsätzliche Schadenszufügung gilt auch für die verschuldensunabhängige Risikohaftung analog §1014 ABGB. Der Ersatzanspruch analog §1014 ABGB ist eine gesetzliche Haftungsbestimmung im Sinne des §2 Absatz eins, KHVG. Wenngleich § 333 Abs 1 ASVG die Haftung nach §1014 ABGB verdrängt, ist §1014 ABGB aber dann anzuwenden, wenn die Ausnahmeregel des §333 Abs 3 ASVG zum Tragen kommt.Wenngleich Paragraph 333, Absatz eins, ASVG die Haftung nach §1014 ABGB verdrängt, ist §1014 ABGB aber dann anzuwenden, wenn die Ausnahmeregel des §333 Absatz 3, ASVG zum Tragen kommt. EntscheidungstexteTE OGH 2002/09/05 2 Ob 203/02w TE OGH 2002/12/19 8 ObA 117/02t Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB ist keine "gesetzliche Hartpflichtbestimmung" im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG. Auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG trifft den Arbeitgeber für Personenschäden des Arbeitnehmers nicht die verschuldensunabhängige Haftung nach 3 1014 ABGB (Ablehnung von 2Ob203/02w). (T1); Veröff: SZ 2002/180 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach Paragraph 1014, ABGB ist keine "gesetzliche Hartpflichtbestimmung" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG. Auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG trifft den Arbeitgeber für Personenschäden des Arbeitnehmers nicht die verschuldensunabhängige Haftung nach 3 1014 ABGB (Ablehnung von 2Ob203/02w). (T1); Veröff: SZ 2002/180 TE OGH 2003/05/07 9 ObA 36/03i Gegenteilig; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0116854
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.