RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117159 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob174/02b; 1Ob47/04z; 1Ob250/05d; 2Ob228/07d; 5Ob38/08m; 5Ob150/10k; 5Ob162/10z; 5Ob200/12s; 5Ob11/15a; 9Ob18/17p; 4Ob73/18s; 5Ob123/18a; 5Ob244/21z; 7Ob35/23g; 2Ob56/23h; 5Ob114/24m; 5Ob19/24s; 5Ob38/25m NormABGB §828 ABGB §833 C ABGB §834 ABGB §835 WEG 2002 §16 Abs2 WEG 2002 § 52 Abs1 Z2WEG 2002 Paragraph 52, Abs1 Z2 RechtssatzDie fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die Paragraph 828, ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2002-09-12 5 Ob 174/02b TE OGH 2004-03-18 1 Ob 47/04z Beisatz: Hier: Bleibende Substanzveränderung durch Verlegung unterirdischer Rohrleitungen im Zuge umfangreicher Baumaßnahmen. (T1) TE OGH 2006-03-07 1 Ob 250/05d Auch; Beisatz: Die Rechtmäßigkeit einer solchen Substanzveränderung setzt eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraus; die fehlende Einwilligung eines Miteigentümers in die geplante Substanzveränderung ist durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar. Im Streitfall haben die Regeln der §§ 834 f ABGB sinngemäß Anwendung zu finden. (T2)Auch; Beisatz: Die Rechtmäßigkeit einer solchen Substanzveränderung setzt eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraus; die fehlende Einwilligung eines Miteigentümers in die geplante Substanzveränderung ist durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar. Im Streitfall haben die Regeln der Paragraphen 834, f ABGB sinngemäß Anwendung zu finden. (T2) TE OGH 2007-11-29 2 Ob 228/07d Vgl TE OGH 2008-08-26 5 Ob 38/08m Vgl; Beisatz: Bei der baulichen und rechtlichen Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit solchen, die im schlichten Miteigentum aller stehen, handelt es sich nicht um die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts, sondern um substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen, bei denen die fehlende Zustimmung eines Teilhabers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Diese Änderungen betreffen Verfügungsrechte der Miteigentümer. (T3) Beisatz: Die Voraussetzungen des § 834 ABGB wären nur dann zu prüfen, wenn von der Zusammenlegung Gemeinschaftsflächen aller Mit- und Wohnungseigentümer betroffen wären. (T4)Beisatz: Die Voraussetzungen des Paragraph 834, ABGB wären nur dann zu prüfen, wenn von der Zusammenlegung Gemeinschaftsflächen aller Mit- und Wohnungseigentümer betroffen wären. (T4) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 150/10k Beisatz: Die fehlende Einwilligung ist durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar. (T5) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 162/10z Vgl auch; Beisatz: Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd § 13 WEG sind. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd Paragraph 13, WEG sind. (T6) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 200/12s Auch; Beis ähnlich wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Ein Begehren auf Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein Zubehörobjekt und damit ins Wohnungseigentum eines einzelnen Miteigentümers stellt eine Verfügung iSd § 828 ABGB dar. Eine solche bedarf der Einstimmigkeit und ist daher generell nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst. (T7)Auch; Beis ähnlich wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Ein Begehren auf Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein Zubehörobjekt und damit ins Wohnungseigentum eines einzelnen Miteigentümers stellt eine Verfügung iSd Paragraph 828, ABGB dar. Eine solche bedarf der Einstimmigkeit und ist daher generell nicht vom Änderungsrecht nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG umfasst. (T7) TE OGH 2015-03-24 5 Ob 11/15a Vgl TE OGH 2017-12-19 9 Ob 18/17p Beis wie T2 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 73/18s TE OGH 2018-08-28 5 Ob 123/18a Auch TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z TE OGH 2023-04-19 7 Ob 35/23g vgl; Beisatz wie T2: Hier: Abgrenzung der Verfügungs- von der Verwaltungshandlung: geplanter Anschluss einer Alm an das öffentliche Stromnetz (T8) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 56/23h vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße offen gelassen, weil der Antrag schon mangels behaupteter Vorteilhaftigkeit der Maßnahme für die Gesamtheit der Miteigentümer abgewiesen wurde. (T9) TE OGH 2024-11-14 5 Ob 114/24m vgl; Beisatz: Eine Änderung der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien ist vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG nicht umfasst. (T10)vgl; Beisatz: Eine Änderung der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien ist vom Änderungsrecht nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG nicht umfasst. (T10) TE OGH 2024-10-08 5 Ob 19/24s Beisatz: Dies trifft auch auf die Entfernung eines Grenzbaumes zu, der durch "Überwachsen" eines Stammes entstanden ist und so zum quasi "aufgezwungenem" Miteigentum führte. (T11) TE OGH 2025-11-20 5 Ob 38/25m Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117159
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