RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117164 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob181/02g; 5Ob182/08p; 5Ob264/08x; 5Ob19/09v; 5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob202/11h; 5Ob83/12k; 5Ob138/12y; 5Ob219/12k; 5Ob218/13i; 5Ob221/19i; 5Ob73/20a; 5Ob76/20t; 5Ob151/20x; 5Ob183/22f; 5Ob164/24i; 5Ob66/24b; 5Ob13/25k; 5Ob50/25a NormWEG 1975 §1 Abs4 WEG 2002 §2 Abs4 RechtssatzAn notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. Nicht notwendig muss ein solcher Teil von sämtlichen Miteigentümern benützt werden können. Dem Erfordernis der allgemeinen Benützung wird auch Rechnung getragen, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2002-09-12 5 Ob 181/02g TE OGH 2008-11-25 5 Ob 182/08p Vgl; Beisatz: Dient ein Liegenschaftsteil mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt oder lässt er keine ausschließliche Benützung zu, entspricht dies der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach § 2 Abs 4 WEG
- (T1)Vgl; Beisatz: Dient ein Liegenschaftsteil mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt oder lässt er keine ausschließliche Benützung zu, entspricht dies der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach Paragraph 2, Absatz 4, WEG
- (T1) Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T2) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 264/08x nur: Notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft im Sinn des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002 sind solche allgemeine Teile, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. (T3)nur: Notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Fall WEG 2002 sind solche allgemeine Teile, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. (T3) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 19/09v Ähnlich; Beisatz: Voraussetzung für die Eignung zum Zubehör-Wohnungseigentum ist (ua), dass das betreffende Zubehör-Objekt (nach bestehender Widmung) nicht der allgemeinen Benützung dient. (T4) Veröff: SZ 2009/56 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 201/09h Vgl; Beisatz: Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft sind dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. (T5) Veröff: SZ 2010/9 TE OGH 2010-09-23 5 Ob 109/10f Vgl; Beis wie T1; Bem wie T2 TE OGH 2012-04-24 5 Ob 202/11h Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-06-12 5 Ob 83/12k Vgl auch TE OGH 2012-10-23 5 Ob 138/12y Vgl auch; Beisatz: Hier: Beurteilung der Wohnungseigentumstauglichkeit eines Kfz‑Stellplatzes. (T6) TE OGH 2013-01-24 5 Ob 219/12k Ähnlich TE OGH 2014-03-13 5 Ob 218/13i Vgl auch TE OGH 2020-02-20 5 Ob 221/19i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-06-18 5 Ob 73/20a TE OGH 2020-06-03 5 Ob 76/20t TE OGH 2020-09-30 5 Ob 151/20x Vgl TE OGH 2023-05-31 5 Ob 183/22f nur T3; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 164/24i vgl TE OGH 2025-01-30 5 Ob 66/24b TE OGH 2025-09-23 5 Ob 13/25k TE OGH 2025-11-20 5 Ob 50/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117164