RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.09.2002 Geschäftszahl10ObS416/01a; 10ObS94/04b NormASVG §253a; EG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177; Assoziationsabk EWG - Türkei allg, Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allg, Verordnung (EG) Nr118/97 397R0118 Wanderarbeitnehmeränderungsverordnung allg RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist das Recht betreffend die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (insbesondere Artikel 9 des Abkommens zur Gründung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom
- September 1963) dahin auszulegen, dass es der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit unter anderem voraussetzt, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor dem Stichtag wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung dieses Mitgliedstaates bezogen hat? Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
- Ist Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom
- Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom
- Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit unter anderem voraussetzt, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor dem Stichtag wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung dieses Mitgliedstaates bezogen hat? EntscheidungstexteTE OGH 2002/09/17 10 ObS 416/01a TE OGH 2004/06/21 10 ObS 94/04b Beisatz: Verfahrenswiederaufnahme zu 10 ObS 416/01a: Nach dem Urteil vom 28.4.2004, RsC-373/02 ist Artikel3 Absatz1 des Beschlusses Nr3/80 des Assoziationsrates vom 19.September1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraumes vor der Stellung des Rentenantrags Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaats erhalten hat. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne dieser bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass der Bezug von deutschem Arbeitslosengeld einem Bezug aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung gleichzustellen ist und somit eine Grundlage für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit darstellt. (T1) RechtssatznummerRS0116872