RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117148 Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl9Ob163/02i; 6Ob164/06w; 6Ob31/07p; 2Ob25/10f; 1Ob46/13s; 1Ob137/17d; 1Ob64/18w; 1Ob191/18x; 1Ob14/22y NormEheG §82 Abs1 Z1 RechtssatzBei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt regelmäßig eine eindeutige Widmung (hier: Hälfteeigentum für jeden Ehegatten) vor. EntscheidungstexteTE OGH 2002-09-18 9 Ob 163/02i TE OGH 2006-09-14 6 Ob 164/06w Vgl auch TE OGH 2008-02-21 6 Ob 31/07p TE OGH 2010-12-22 2 Ob 25/10f Auch; Beisatz: In diesem Fall kommt es ausschließlich darauf an, wer nach der konkreten Vertragsgestaltung Vertragspartner des Geschenkgebers ist. (T1); Veröff: SZ 2010/164 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 46/13s nur: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. (T2) TE OGH 2017-08-30 1 Ob 137/17d Vgl; Beisatz: Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a). (T3)Vgl; Beisatz: Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a). (T3) Beisatz: Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis. (T4) Beisatz: Hier: Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Ehewohnung; Geldgeschenke. (T5) TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w Beis wie T1 TE OGH 2018-10-17 1 Ob 191/18x TE OGH 2022-02-21 1 Ob 14/22y Vgl; Beisatz: Hier: Schenkungsweise Übertragung einer Liegenschaft während der aufrechten Ehe an den Mann von den Großeltern der Frau. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117148
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.