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{'item': '8ObS195/02p; 8ObS22/04z; 8ObS22/05a; 8ObS14/06a; 8ObS18/06i; 8ObS22/07d; 8ObS4/08h; 8ObS12/11i; 8ObS20/11s; 8ObS2/14y; 8ObS5/15s; 8ObS5/17v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116935 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl8ObS195/02p; 8ObS22/04z; 8ObS22/05a; 8ObS14/06a; 8ObS18/06i; 8ObS22/07d; 8ObS4/08h; 8ObS12/11i; 8ObS20/11s; 8ObS2/14y; 8ObS5/15s; 8ObS5/17v; 8ObS4/20a; 8ObS4/22d; 8ObS5/22a; 8ObS8/22t; 8ObS2/23m NormIESG §1 Abs1 IESG §1 Abs2 IESG idF BGBl I 142/2000 §3a Abs1IESG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, §3a Abs1 RechtssatzIm Hinblick auf die Neuregelung des § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein.Im Hinblick auf die Neuregelung des Paragraph 3 a, IESG bereits in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein. EntscheidungstexteTE OGH 2002-09-19 8 ObS 195/02p TE OGH 2005-01-20 8 ObS 22/04z Beisatz: Im Einzelfall kann allerdings dann, wenn zu dem "Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzu treffen, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzfondsausfallgeld missbräuchlich sein. (T1) TE OGH 2005-11-16 8 ObS 22/05a Beis wie T1; Beisatz: Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11.9.2003 in der Rechtssache Walcher zu C-201/01, da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Art 10 der RL80/987/EWG ausgeschlossen werden können. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11.9.2003 in der Rechtssache Walcher zu C-201/01, da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Artikel 10, der RL80/987/EWG ausgeschlossen werden können. (T2) Beisatz: Hier: Gewährt der Fond unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1 Abs 2 des IESG Insolvenzausfallgeld, geht er -ungeachtet der (später geäußerten) Rechtsmeinung, dass nur die „Mindestsicherung" iSd RL80/987/EWG zustehe - davon aus, dass gerade kein von der Entscheidung des EuropäischenGerichtshofes in der RechtssacheWalcher (C-201/01) nicht berührter Missbrauchsfall im Sinn der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt, da in einem solchen Fall ja überhaupt kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht. Deshalb sind auch die anteiligen (akzessorischen) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des bescheidmäßig zugesprochenen Betrags gesichert. (T3)Beisatz: Hier: Gewährt der Fond unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, des IESG Insolvenzausfallgeld, geht er -ungeachtet der (später geäußerten) Rechtsmeinung, dass nur die „Mindestsicherung" iSd RL80/987/EWG zustehe - davon aus, dass gerade kein von der Entscheidung des EuropäischenGerichtshofes in der RechtssacheWalcher (C-201/01) nicht berührter Missbrauchsfall im Sinn der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt, da in einem solchen Fall ja überhaupt kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht. Deshalb sind auch die anteiligen (akzessorischen) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des bescheidmäßig zugesprochenen Betrags gesichert. (T3) TE OGH 2006-09-21 8 ObS 14/06a TE OGH 2006-11-23 8 ObS 18/06i Beis wie T1 TE OGH 2007-08-30 8 ObS 22/07d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier waren der Kläger und seine Ehegattin an der Arbeitgeber-GmbH beteiligt, der Kläger hatte eine maßgebliche Stellung in dem Unternehmen und es war die Insolvenzsituation des Unternehmens schon etwa 1 1/2 Jahre vor Eintritt der Insolvenz erkennbar (Überwälzung des Finanzierungsrisikos bejaht). (T4) TE OGH 2008-04-28 8 ObS 4/08h Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2011-08-30 8 ObS 12/11i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-01-20 8 ObS 20/11s Auch TE OGH 2014-02-27 8 ObS 2/14y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-05-27 8 ObS 5/15s Vgl auch TE OGH 2017-10-25 8 ObS 5/17v Auch TE OGH 2020-06-29 8 ObS 4/20a Beis wie T1 TE OGH 2022-09-27 8 ObS 4/22d Vgl; Beisatz: Der Kläger erhielt seit Beginn seines Dienstverhältnisses nicht das vereinbarte Entgelt und setzte dennoch seine Arbeit fort, er wirkte sogar an einer falschen Anmeldung zur Sozialversicherung mit; ihm war dabei bewusst, dass die jahrelange Nichtzahlung seines Gehalts auf fehlendem finanziellen Leistungsvermögen der Dienstgeberin beruhte, weil diese betriebsnotwendige Investitionen Dritter nicht lukrieren konnte. (T5) TE OGH 2023-01-25 8 ObS 5/22a Beis wie T1 TE OGH 2023-02-23 8 ObS 8/22t TE OGH 2023-03-29 8 ObS 2/23m vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger hat über zwölf Monate hinweg weder Gehalt noch Provisionen beansprucht und selbst die von ihm vereinnahmten Zahlungen wurden nicht auf das Arbeitsverhältnis angerechnet. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116935

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