RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116886 Entscheidungsdatum22.09.2020 Geschäftszahl4Ob193/02i; 4Ob240/02a; 9ObA66/03a; 4Ob147/04b; 9ObA185/05d; 4Ob26/07p; 4Ob123/07b; 4Ob12/11k; 4Ob110/11x; 4Ob125/14g; 4Ob78/17z; 4Ob12/18w; 4Ob126/20p NormUWG §1 D3e UWG §1 D3f RechtssatzDas Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. EntscheidungstexteTE OGH 2002-09-24 4 Ob 193/02i TE OGH 2003-02-18 4 Ob 240/02a Auch TE OGH 2003-06-25 9 ObA 66/03a Auch; Beisatz: Besondere Umstände, die den Wettbewerb verfälschen,sind anzunehmen, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel (zB Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken) angewendet oder damit verwerfliche Ziele (Schädigung des Mitbewerbers als einziges Ziel) verfolgt werden. (T1) TE OGH 2004-07-06 4 Ob 147/04b TE OGH 2006-02-22 9 ObA 185/05d nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewußt und systematisch erfolgt. (T2) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 26/07p Auch; Beisatz: Hier: Innerer „Frontwechsel" von Mitarbeitern während des Dienstverhältnisses. (T3) TE OGH 2007-07-10 4 Ob 123/07b Auch: Beisatz: Hier: Keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte. (T4) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 110/11x Vgl auch TE OGH 2014-09-17 4 Ob 125/14g Auch; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T5) Beisatz: Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten. (T6) TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z TE OGH 2018-04-19 4 Ob 12/18w Auch; Beisatz: Ein Mittel des Behinderungswettbewerbs beim Ausspannen fremder Kunden ist das Anschwärzen des Mitbewerbers. (T7) TE OGH 2020-09-22 4 Ob 126/20p vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T8) Anm: Veröff: SZ 2020/86Anmerkung, Veröff: SZ 2020/86 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116886
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.