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OGH Rechtssatz RS0116924 (7Ob144/02f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116924 Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl7Ob144/02f; 3Ob165/11b; 7Ob124/11b; 6Ob1/21x NormABGB §186; ABGB §186a; ABGB idF nach dem KindNamRÄG 2013 §185ABGB §186; ABGB §186a; ABGB in der Fassung nach dem KindNamRÄG 2013 §185 RechtssatzDas Gesetz sieht also nicht vor, dass neben einem Elternteil ein Pflegeelternteil gemeinsam nach dem Modell der leiblichen Eltern (mit gleichen Rechten und Pflichten) mit der Obsorge betraut werden kann. Stiefelternteile können als Pflegeelternteil nur dann betraut werden, wenn dem leiblichen Elternteil im selben Umfang die Obsorge nicht mehr zusteht. Ist aber wie hier die Mutter des unehelich geborenen Kindes allein obsorgeberechtigt, so besteht kein Bedarf, einer anderen Person, mit der nur eine rein faktische Nahebeziehung besteht, Obsorgerechte zu übertragen. (Hier: Lebensgefährtin der Mutter) EntscheidungstexteTE OGH 2002-09-25 7 Ob 144/02f Veröff: SZ 2002/123 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 165/11b Vgl TE OGH 2011-11-30 7 Ob 124/11b Auch; Beisatz: Keine Änderung der Rechtslage durch das FamRÄG 2009. (T1); Veröff: SZ 2011/140 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 1/21x Vgl; Beisatz: Daran wird auch für die Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 festgehalten. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116924

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