RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116876 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl12Os87/01; 11Os36/04; 13Os99/05s; 11Os130/07p; 13Os14/08w; 14Os129/10t; 13Os104/10h; 14Os54/11i (14Os55/11m); 13Os18/12i; 14Os40/12g; 17Os10/14w; 11Os23/16s; 15Os1/17m; 11Os32/20w; 12Os95/20t; 11Os116/20y; 11Os136/20i; 14Os17/23s; 14Os32/25z (14Os58/25y) NormFinStrG §4 Abs2 FinStrG §31 StGB §57ff StGB §58 Abs3 Z3 RechtssatzOb eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechtsbestand nachfolgender Zeitablauf hat bei dem die außer Kraft getretene Verjährungsbestimmung betreffenden Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 2 FinStrG außer Betracht zu bleiben.Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechtsbestand nachfolgender Zeitablauf hat bei dem die außer Kraft getretene Verjährungsbestimmung betreffenden Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG außer Betracht zu bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-03 12 Os 87/01 TE OGH 2004-05-25 11 Os 36/04 nur: Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. (T1) Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs 2 FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht (VwGH 86/02/0171 verst Senat, JBl 1988, 738; VfGHB 284/78, VfSlg 9382 [jeweils zur - bezogen auf § 4 Abs 2 FinStrG - kongruenten Norm des § 1 Abs 2 VStG]). (T2)Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich des Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht (VwGH 86/02/0171 verst Senat, JBl 1988, 738; VfGHB 284/78, VfSlg 9382 [jeweils zur - bezogen auf Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG - kongruenten Norm des Paragraph eins, Absatz 2, VStG]). (T2) TE OGH 2006-02-15 13 Os 99/05s Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs 2 FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht. (T3)Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Günstigkeitsvergleich des Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht. (T3) TE OGH 2008-01-29 11 Os 130/07p Auch; nur T1 TE OGH 2008-04-23 13 Os 14/08w Vgl auch; Beisatz: Der Ablauf einer zwar zur Tatzeit, nicht jedoch im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Verjährungsfrist beweist nur dann Straflosigkeit, wenn er innerhalb der Geltungsdauer des Tatzeit-Rechts erfolgt ist. Verjährungsbestimmungen entfalten somit nicht schon zur Tatzeit, sondern erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung. Demgemäß sind sie - als potenziell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen - zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung (erst) aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Ablauf einer zwar zur Tatzeit, nicht jedoch im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Verjährungsfrist beweist nur dann Straflosigkeit, wenn er innerhalb der Geltungsdauer des Tatzeit-Rechts erfolgt ist. Verjährungsbestimmungen entfalten somit nicht schon zur Tatzeit, sondern erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung. Demgemäß sind sie - als potenziell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen - zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung (erst) aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. (T4) TE OGH 2011-01-25 14 Os 129/10t Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Demgemäß sind sie - als potenziell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen - zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung (erst) aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. (T5)Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Demgemäß sind sie - als potenziell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen - zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung (erst) aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. (T5) TE OGH 2011-02-17 13 Os 104/10h Auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Differenzierung ergibt sich aus der Rechtsnatur der Verjährung, die nach hM einen Strafaufhebungsgrund darstellt, was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. (T6) TE OGH 2011-06-28 14 Os 54/11i nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2012-04-05 13 Os 18/12i Auch; Beisatz: Hier: § 31 Abs 5 FinStrG idF BGBl 1985/571 / AbgÄG 1998. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG in der Fassung BGBl 1985/571 / AbgÄG 1998. (T7) TE OGH 2012-05-15 14 Os 40/12g Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der seit 1. Juni 2009 geltenden Fassung (BGBl I 2009/40) ist hier nicht anzuwenden, weil Verjährung ohne entsprechend hemmende Maßnahmen ‑ zumal § 105 StGB von § 58 Abs 3 StGB idF BGBl I 1998/153 nicht umfasst ist ‑ unter der Geltung des früheren Rechts eingetreten ist, der Angeklagte also bereits nach früherem Recht straflos geworden wäre. (T8)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der seit 1. Juni 2009 geltenden Fassung (BGBl römisch eins 2009/40) ist hier nicht anzuwenden, weil Verjährung ohne entsprechend hemmende Maßnahmen ‑ zumal Paragraph 105, StGB von Paragraph 58, Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 1998/153 nicht umfasst ist ‑ unter der Geltung des früheren Rechts eingetreten ist, der Angeklagte also bereits nach früherem Recht straflos geworden wäre. (T8) TE OGH 2014-08-11 17 Os 10/14w Vgl TE OGH 2016-05-10 11 Os 23/16s Auch; Beisatz: Zur Hemmung der Verjährung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB idF vor BGBl I 2007/93. (T9)Auch; Beisatz: Zur Hemmung der Verjährung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB in der Fassung vor BGBl I 2007/93. (T9) TE OGH 2017-05-24 15 Os 1/17m Auch TE OGH 2020-06-23 11 Os 32/20w TE OGH 2020-10-15 12 Os 95/20t Vgl TE OGH 2021-01-15 11 Os 116/20y Vgl TE OGH 2021-02-12 11 Os 136/20i Vgl; nur T1 TE OGH 2023-06-27 14 Os 17/23s vgl TE OGH 2025-06-12 14 Os 32/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116876
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.