OGH Rechtssatz RS0116955 (6Ob152/02z u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116955 Entscheidungsdatum29.01.2004 Geschäftszahl6Ob152/02z; 6Ob303/03g NormGmbHG §91 Abs1 RechtssatzDie besonderen Vorschriften des § 91 Abs 1 GmbHG über die Rechnungslegung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lassen die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit unberührt. Daher ist eine Rechnungslegung für vor der Auflösung voll abgelaufene Geschäftsjahre erforderlich, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden sein sollte. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Zuständig für die Aufstellung eines nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr sind während der Liquidation die Liquidatoren (hier: Aufstellung eines Jahresabschlusses für ein vor der Konkurseröffnung voll abgelaufenes Geschäftsjahr nach Aufhebung des Konkurses gemäß §157 KO).Die besonderen Vorschriften des Paragraph 91, Absatz eins, GmbHG über die Rechnungslegung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lassen die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit unberührt.
Daher ist eine Rechnungslegung für vor der Auflösung voll abgelaufene Geschäftsjahre erforderlich, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden sein sollte. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Zuständig für die Aufstellung eines nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr sind während der Liquidation die Liquidatoren (hier: Aufstellung eines Jahresabschlusses für ein vor der Konkurseröffnung voll abgelaufenes Geschäftsjahr nach Aufhebung des Konkurses gemäß §157 KO).
EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-10 6 Ob 152/02z TE OGH 2004-01-29 6 Ob 303/03g Auch; Veröff: SZ 2004/17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116955