← Österreich

{'item': '6Ob231/02t; 6Ob239/08b; 6Ob209/12x; 6Ob144/13i; 6Ob37/15g; 6Ob224/16h; 6Ob2/25z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117218 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl6Ob231/02t; 6Ob239/08b; 6Ob209/12x; 6Ob144/13i; 6Ob37/15g; 6Ob224/16h; 6Ob2/25z NormPSG §20 Abs1 RechtssatzDer Stiftungsprüfer ist Organ der Privatstiftung. Seine Bestellung erfolgt (von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme abgesehen) zwingend durch das Gericht (§ 20 Abs 1 PSG). Die Stiftungserklärung kann kein anderes Organ wirksam mit seiner Bestellung betrauen. Sie kann jedoch im Rahmen der durch § 9 Abs 2 Z 2 PSG ermöglichten Regelungen Vorschlagsrechte, so etwa des Stifters vorsehen. Auf diese Vorschlagsrechte hat das Gericht bei Bestellung des Stiftungsprüfers Bedacht zu nehmen, ohne aber daran gebunden zu sein.Der Stiftungsprüfer ist Organ der Privatstiftung. Seine Bestellung erfolgt (von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme abgesehen) zwingend durch das Gericht (Paragraph 20, Absatz eins, PSG). Die Stiftungserklärung kann kein anderes Organ wirksam mit seiner Bestellung betrauen. Sie kann jedoch im Rahmen der durch Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, PSG ermöglichten Regelungen Vorschlagsrechte, so etwa des Stifters vorsehen. Auf diese Vorschlagsrechte hat das Gericht bei Bestellung des Stiftungsprüfers Bedacht zu nehmen, ohne aber daran gebunden zu sein. EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-10 6 Ob 231/02t TE OGH 2009-04-16 6 Ob 239/08b Vgl; Beisatz: Mit dem Stiftungsprüfer soll dem Stiftungsvorstand ein effizientes und unabhängiges (§ 20 Abs 1 und 3 PSG) Kontrollorgan zur Seite gestellt werden. (T1)Vgl; Beisatz: Mit dem Stiftungsprüfer soll dem Stiftungsvorstand ein effizientes und unabhängiges (Paragraph 20, Absatz eins und 3 PSG) Kontrollorgan zur Seite gestellt werden. (T1) Beisatz: Aufgrund seiner Organstellung sind ihm weitergehende Befugnisse, insbesondere aber auch Pflichten eingeräumt als einem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. Nicht nur verweist § 21 Abs 1 PSG auf die Bestimmung des § 272 UGB, als Stiftungsorgan ist der Stiftungsprüfer sowohl berechtigt als auch verpflichtet, eine Sonderprüfung nach § 31 PSG oder eine gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans nach § 27 PSG zu beantragen. (T2)Beisatz: Aufgrund seiner Organstellung sind ihm weitergehende Befugnisse, insbesondere aber auch Pflichten eingeräumt als einem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. Nicht nur verweist Paragraph 21, Absatz eins, PSG auf die Bestimmung des Paragraph 272, UGB, als Stiftungsorgan ist der Stiftungsprüfer sowohl berechtigt als auch verpflichtet, eine Sonderprüfung nach Paragraph 31, PSG oder eine gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans nach Paragraph 27, PSG zu beantragen. (T2) Beisatz: Der Stiftungsprüfer hat insbesondere auch zu prüfen, ob die Stiftungserklärung hinsichtlich des Stiftungszwecks eingehalten worden ist, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss auch hinsichtlich der Erfüllung des Stiftungszwecks in Einklang steht und ob der Lagebericht nicht hinsichtlich der Erfüllung des Stiftungszwecks eine falsche Vorstellung von der Lage der Privatrechtsstiftung erweckt. (T3) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 209/12x Vgl; Beis wie T2 nur: Aufgrund seiner Organstellung sind ihm weitergehende Befugnisse, insbesondere aber auch Pflichten, eingeräumt als einem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 144/13i Vgl auch; Beisatz: Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden. Von Sonderkonstellationen abgesehen kann für eine Privatstiftung gleichzeitig nur ein Stiftungsprüfer bestellt werden. Die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers scheidet daher grundsätzlich aus, solange noch ein anderer Stiftungsprüfer aufrecht bestellt ist. (T5) Beisatz: Hier: Ausreichende Gründe für eine Umbestellung des Stiftungsprüfers liegen nicht vor. (T6) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 37/15g Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 20 Abs 1 PSG ist zwingend, die Stiftungserklärung kann daher kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen. (T7)Auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, PSG ist zwingend, die Stiftungserklärung kann daher kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen. (T7) Beisatz: Eine Rotation hat der Gesetzgeber nicht zwingend vorgesehen (siehe bereits 6 Ob 144/13i). (T8); Veröff: SZ 2015/23 TE OGH 2017-01-30 6 Ob 224/16h Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Stiftungsprüfer ist neben dem Stiftungsvorstand das zweite zwingend vorgesehene Organ der Privatstiftung. (T9) Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 211 Abs 3 AktG, wonach eine Prüfung der Jahres­abschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt, auf den Stiftungsprüfer kommt nicht in Betracht. Die Privatstiftung muss deshalb bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft. (T10)Beisatz: Eine analoge Anwendung des Paragraph 211, Absatz 3, AktG, wonach eine Prüfung der Jahres­abschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt, auf den Stiftungsprüfer kommt nicht in Betracht. Die Privatstiftung muss deshalb bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft. (T10) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 2/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117218

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.