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{'item': '1Ob113/02b; 9Ob54/04p; 6Ob138/14h; 7Ob42/16a; 3Ob209/21p; 9Ob84/21z; 10Ob46/22w; 4Ob221/22m; 6Ob239/22y; 4Ob143/23t; 4Ob225/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117011 Entscheidungsdatum19.03.2024 Geschäftszahl1Ob113/02b; 9Ob54/04p; 6Ob138/14h; 7Ob42/16a; 3Ob209/21p; 9Ob84/21z; 10Ob46/22w; 4Ob221/22m; 6Ob239/22y; 4Ob143/23t; 4Ob225/23a NormABGB §1096 C ABGB §1096 RechtssatzEin durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mitverursachter) verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB.Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mitverursachter) verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-14 1 Ob 113/02b verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/132 TE OGH 2004-06-09 9 Ob 54/04p Vgl; Beisatz: Vorhersehbare Umsatzeinbußen durch die Ansiedlung weiterer Konkurrenzbetriebe in der Umgebung sind dem Unternehmerrisiko zuzurechnen und berechtigen daher - ohne besondere Gestaltung des Bestandvertrages - nicht zur Bestandzinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB. (Hier: Kaffeehaus.) (T1)Vgl; Beisatz: Vorhersehbare Umsatzeinbußen durch die Ansiedlung weiterer Konkurrenzbetriebe in der Umgebung sind dem Unternehmerrisiko zuzurechnen und berechtigen daher - ohne besondere Gestaltung des Bestandvertrages - nicht zur Bestandzinsminderung im Sinne des Paragraph 1096, ABGB. (Hier: Kaffeehaus.) (T1) TE OGH 2014-09-17 6 Ob 138/14h Auch TE OGH 2016-06-15 7 Ob 42/16a Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T2) TE OGH 2022-03-24 3 Ob 209/21p Vgl; Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T3)Vgl; Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die Paragraphen 1096, 1104, f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T3) Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2022-06-30 9 Ob 84/21z Vgl; Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T5) TE OGH 2022-11-22 10 Ob 46/22w Vgl; Beis nur wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2023-02-28 4 Ob 221/22m vgl TE OGH 2023-03-24 6 Ob 239/22y vgl; Beisatz: Für die Frage einer Mietzinsminderung kommt es auf die unmittelbar auf behördliche Maßnahmen zurückgehende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Mietobjekts an (COVID-19-Pandemie). (T6) TE OGH 2024-02-20 4 Ob 143/23t vgl TE OGH 2024-03-19 4 Ob 225/23a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.