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16R203/02v

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000073 Entscheidungsdatum14.10.2002 Geschäftszahl16R203/02v; 1R16/18g; 1R99/22v NormZPO §332; ZPO §365; GebAG §41 Abs3 RechtssatzÜber € 2.500,-- sind Beschlüsse über Sachverständigengebührenvorschüsse auch dem Grunde nach anfechtbar; denn § 332 Abs 2 ZPO ist lediglich sinngemäß anzuwenden.Über € 2.500,-- sind Beschlüsse über Sachverständigengebührenvorschüsse auch dem Grunde nach anfechtbar; denn Paragraph 332, Absatz 2, ZPO ist lediglich sinngemäß anzuwenden.

Keine Kosten für einen erfolgreichen Rekurs gegen den SV-Gebührenvorschussbeschluss.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2002-10-14 16 R 203/02v TE OLG Wien 2018-08-25 1 R 16/18g gegenteilig TE OLG Wien 2022-09-19 1 R 99/22v Gegenteilig; Beisatz: nur: § 41 Abs 3 GebAG ist auch nicht auf die Entscheidung über Gebührenvorschüsse anzuwenden, weil es sich dabei nicht um Beschlüsse handelt, "mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wird". (T1)Gegenteilig; Beisatz: nur: Paragraph 41, Absatz 3, GebAG ist auch nicht auf die Entscheidung über Gebührenvorschüsse anzuwenden, weil es sich dabei nicht um Beschlüsse handelt, "mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wird". (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000073

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.