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{'item': ['4Ob208/02w', '8Ob71/03d', '7Ob69/04d', '6Ob67/04b', '3Ob298/05b', '6Ob100/06h', '7Ob9/09p', '4Ob38/13m', '2Ob194/14i', '10Ob66/17d', '6Ob13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116925 Entscheidungsdatum15.10.2002 Geschäftszahl4Ob208/02w; 8Ob71/03d; 7Ob69/04d; 6Ob67/04b; 3Ob298/05b; 6Ob100/06h; 7Ob9/09p; 4Ob38/13m; 2Ob194/14i; 10Ob66/17d; 6Ob136/20y; 6Ob243/20h NormAußStrG idF KindRÄG 2001 §209; AußStrG 2005 §22; ZPO §219; GeO §17AußStrG in der Fassung KindRÄG 2001 §209; AußStrG 2005 §22; ZPO §219; GeO §17 RechtssatzAuch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-15 4 Ob 208/02w TE OGH 2003-06-26 8 Ob 71/03d Auch; Beisatz: Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. (T1) TE OGH 2004-03-31 7 Ob 69/04d Beis wie T1 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 67/04b Beis wie T1 TE OGH 2005-12-21 3 Ob 298/05b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-04-27 6 Ob 100/06h Vgl auch TE OGH 2009-03-18 7 Ob 9/09p Auch TE OGH 2013-06-18 4 Ob 38/13m Auch; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T2) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 194/14i Vgl aber; Beisatz: Hier: Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in Sachwalterschaftsakt des Erblassers. (T3) Beisatz: Abw: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T4); Veröff: SZ 2015/54Beisatz: Abw: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß Paragraph 160, AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T4); Veröff: SZ 2015/54 TE OGH 2017-12-20 10 Ob 66/17d Auch; Beisatz: Wenngleich sich § 141 AußStrG nur auf Auskünfte über die Einkommens und Vermögensverhältnisse bezieht, ergibt sich aus einem Größenschluss, dass einem Dritten – selbst wenn er naher Angehöriger ist – im Weg der Akteneinsicht auch kein Zugang zu den (noch viel sensibleren) Daten über den Geisteszustand der betroffenen Person gewährt werden darf. (T5)Auch; Beisatz: Wenngleich sich Paragraph 141, AußStrG nur auf Auskünfte über die Einkommens und Vermögensverhältnisse bezieht, ergibt sich aus einem Größenschluss, dass einem Dritten – selbst wenn er naher Angehöriger ist – im Weg der Akteneinsicht auch kein Zugang zu den (noch viel sensibleren) Daten über den Geisteszustand der betroffenen Person gewährt werden darf. (T5) TE OGH 2020-08-31 6 Ob 136/20y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 243/20h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116925

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.