5Ob240/02h
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.10.2002 Geschäftszahl5Ob240/02h NormMRG §6;
MRG §18;
MRG §37 Abs1 Z2;
MRG §37 Abs1 Z10;
RechtssatzDie Anhängigkeit eines Mietzinserhöhungsverfahrens hindert die Stellung eines Sachantrages, dem Vermieter die Durchführung von Erhaltungsarbeiten aufzutragen, im Allgemeinen nicht. Anders ist die Rechtslage, wenn bereits ein rechtskräftiger - mit der Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ergangener - Auftrag gemäß § 19 Abs 2 MRG vorliegt, die der Entscheidung über die Mietzinserhöhung zugrunde liegenden Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist durchzuführen.Die Anhängigkeit eines Mietzinserhöhungsverfahrens hindert die Stellung eines Sachantrages, dem Vermieter die Durchführung von Erhaltungsarbeiten aufzutragen, im Allgemeinen nicht. Anders ist die Rechtslage, wenn bereits ein rechtskräftiger - mit der Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ergangener - Auftrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MRG vorliegt, die der Entscheidung über die Mietzinserhöhung zugrunde liegenden Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist durchzuführen.
EntscheidungstexteTE OGH 2002/10/15 5 Ob 240/02h Veröff: SZ 2002/136 RechtssatznummerRS0117378