Abs1 Z1;
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Abs2;
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Legt die gegen eine Verurteilung wegen einer gegenüber der angestrebten Fragestellung (hier: nach unqualifiziertem Raub) speziellen Norm gerichtete Fragenrüge nicht dar, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316
) trotz § 330 Abs 2 erster Satz
, welcher es den Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2
eingeräumten Ermessens eine der in den §§ 312 bis 317
enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung.Legt die gegen eine Verurteilung wegen einer gegenüber der angestrebten Fragestellung (hier: nach unqualifiziertem Raub) speziellen Norm gerichtete Fragenrüge nicht dar, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316,
) trotz Paragraph 330, Absatz 2, erster Satz
, welcher es den Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach Paragraph 317, Absatz 2,
eingeräumten Ermessens eine der in den Paragraphen 312 bis 317
enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung. EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-16 13 Os 99/02 TE OGH 2004-05-19 13 Os 39/04 TE OGH 2004-07-27 11 Os 54/04 Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof ist nach § 317 Abs 2
berechtigt, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung der Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof ist nach Paragraph 317, Absatz 2,
berechtigt, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung der Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen. (T1) TE OGH 2004-08-11 15 Os 87/04 TE OGH 2005-09-20 14 Os 72/05b Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Schwurgerichtshof ist nach § 317 Abs 2
berechtigt, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe in die Hauptfrage aufzunehmen. (T2)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Schwurgerichtshof ist nach Paragraph 317, Absatz 2,
berechtigt, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe in die Hauptfrage aufzunehmen. (T2) TE OGH 2005-12-14 13 Os 119/05g TE OGH 2005-12-13 11 Os 125/05z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-08-23 13 Os 76/06k TE OGH 2006-09-26 11 Os 82/06b Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach § 206 Abs 1 StGB bei Hauptfrage nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB bei Hauptfrage nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB. (T3) TE OGH 2006-12-12 15 Os 128/06x Beis wie T1 TE OGH 2007-06-20 13 Os 42/07m TE OGH 2008-03-10 15 Os 160/07d TE OGH 2008-05-27 11 Os 61/08t Auch TE OGH 2009-03-26 12 Os 33/09h Vgl TE OGH 2009-04-23 12 Os 11/09y Auch TE OGH 2009-04-16 13 Os 11/09f Auch TE OGH 2010-06-22 11 Os 21/10p Auch TE OGH 2021-07-29 12 Os 64/21k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.