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{'item': '13Os120/02; 14Os4/03; 15Os29/03; 12Os7/04; 14Os10/06m; 12Os107/06m; 13Os107/08x (13Os108/08v; 13Os109/08s; 13Os130/08d); 12Os160/08h (12Os18

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116960 Entscheidungsdatum19.05.2026 Geschäftszahl13Os120/02; 14Os4/03; 15Os29/03; 12Os7/04; 14Os10/06m; 12Os107/06m; 13Os107/08x (13Os108/08v; 13Os109/08s; 13Os130/08d); 12Os160/08h (12Os180/08z); 11Os106/09m (11Os108/09f); 14Os134/09a; 13Os53/11k; 12Os94/11g; 12Os165/12z; 14Os44/13x; 14Os164/13v; 11Os157/14c; 13Os23/15d; 11Os108/15i; 11Os73/15t; 13Os26/16x; 14Os104/16z; 12Os119/16s; 14Os23/17i; 14Os71/17y; 12Os30/18f; 12Os114/18h; 12Os133/18b; 15Os79/19k; 15Os107/19b; 14Os6/20v; 13Os102/20d; 12Os48/21g; 12Os27/22w; 15Os33/22z; 15Os53/22s; 12Os119/22z; 14Os135/23v; 14Os125/25a; 11Os9/26x; 14Os30/26g NormStPO §281 Abs1 Z11 Fall2 RechtssatzEin Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war (WK-StPO § 281 Rz 692). Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen sind daher bloß als Berufungsvorbringen beachtlich.Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Ziffer 11, zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war (WK-StPO Paragraph 281, Rz 692). Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen sind daher bloß als Berufungsvorbringen beachtlich. EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-16 13 Os 120/02 TE OGH 2003-02-11 14 Os 4/03 Vgl auch; nur: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T1)Vgl auch; nur: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Ziffer 11, zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T1) TE OGH 2003-03-06 15 Os 29/03 Vgl auch; Beisatz: Eine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO ist nur eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine entscheidende Tatsache im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO ist nur eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt. (T2) TE OGH 2004-03-11 12 Os 7/04 Auch; nur: Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen sind bloß als Berufungsvorbringen beachtlich. (T3) TE OGH 2006-03-14 14 Os 10/06m nur: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T4)nur: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Ziffer 11, zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Nur wenn die Frage, welche Tatsachen für die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen waren, offenbar falsch beantwortet und solcherart eine festgestellte Tatsache beim Ausspruch über die Strafe gesetzwidrig „berücksichtigt oder übergangen" wurde, ist der Strafausspruch nichtig nach Z 11 zweiter Fall. (T5)Beis wie T2; Beisatz: Nur wenn die Frage, welche Tatsachen für die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen waren, offenbar falsch beantwortet und solcherart eine festgestellte Tatsache beim Ausspruch über die Strafe gesetzwidrig „berücksichtigt oder übergangen" wurde, ist der Strafausspruch nichtig nach Ziffer 11, zweiter Fall. (T5) TE OGH 2006-10-19 12 Os 107/06m Auch; nur T3 TE OGH 2008-08-27 13 Os 107/08x Auch TE OGH 2009-01-15 12 Os 160/08h Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T6) Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T7)Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T7) Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T8)Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Ziffer 11, zweiter Fall, ebenso wie Ziffer 5,, jedoch im Gegensatz zu Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T8) Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T9)Beisatz: Hier: Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB. (T9) TE OGH, AUSL EGMR, AUSL_EGMR 2009-10-13 11 Os 106/09m Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2009-12-15 14 Os 134/09a Vgl auch; nur T3 TE OGH 2011-07-14 13 Os 53/11k Auch TE OGH 2011-08-09 12 Os 94/11g Auch; nur T3 TE OGH 2013-03-07 12 Os 165/12z Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Nichtanwendung des § 13 Abs 1 JGG. (T10)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Nichtanwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG. (T10) TE OGH 2013-06-11 14 Os 44/13x Vgl; Beisatz: Hier: Unterbliebene Berücksichtigung des behaupteten Tatmotivs (Beschaffungskriminalität) stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar. (T11) TE OGH 2013-12-17 14 Os 164/13v Auch; nur T3 TE OGH 2015-02-03 11 Os 157/14c Auch; nur T3 TE OGH 2015-04-15 13 Os 23/15d Auch; Beisatz: Der Einwand unterbliebener Berücksichtigung der Alkoholisierung des Angeklagten als mildernd stellt nur ein Berufungsvorbringen dar. (T12) TE OGH 2015-10-20 11 Os 108/15i Auch TE OGH 2016-05-19 11 Os 73/15t Auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-04-13 13 Os 26/16x Auch TE OGH 2016-11-29 14 Os 104/16z Auch TE OGH 2017-01-26 12 Os 119/16s Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 23/17i Auch; Beisatz: Werden außertatbestandliche Folgen beim Strafausspruch in Rechnung gestellt, bilden sie für diesen also eine maßgebende Tatsache, setzt dies dahingehende Feststellungen (mit ausreichendem Sachverhaltsbezug) voraus. (T13) TE OGH 2017-10-03 14 Os 71/17y Auch TE OGH 2018-05-17 12 Os 30/18f Auch; Beis wie T13 TE OGH 2018-11-06 12 Os 114/18h Auch TE OGH 2018-12-06 12 Os 133/18b Auch TE OGH 2019-08-22 15 Os 79/19k Vgl; nur T3 TE OGH 2019-10-17 15 Os 107/19b Vgl TE OGH 2020-02-25 14 Os 6/20v Vgl TE OGH 2020-12-09 13 Os 102/20d Vgl TE OGH 2021-05-27 12 Os 48/21g Vgl; Beisatz: Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das Erstgericht rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind kein Gegenstand der Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall. (T14)Vgl; Beisatz: Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das Erstgericht rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind kein Gegenstand der Ziffer 11, bzw Ziffer 13, zweiter Fall. (T14) TE OGH 2022-04-28 12 Os 27/22w Vgl TE OGH 2022-06-07 15 Os 33/22z Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 53/22s Vgl TE OGH 2022-12-07 12 Os 119/22z Vgl TE OGH 2024-02-20 14 Os 135/23v vgl TE OGH 2026-01-13 14 Os 125/25a vgl TE OGH 2026-03-17 11 Os 9/26x vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2026-05-19 14 Os 30/26g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.